Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die Kündigung von Arbeitsverträgen aus wichtigem Grund nur binnen zwei Wochen erklärt werden, nachdem „der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt“ hat. Die Regelung soll sicherstellen, dass wichtige Kündigungsgründe unverzüglich ausgeübt werden, zumal eine zu zögerliche Ausübung gegen deren Wichtigkeit spricht.