Das Vorkaufsrecht ist ein relativ einfaches Rechtsinstitut, auf Grund dessen der Berechtigte als Käufer in einen abgeschlossenen Kaufvertrag einsteigen kann. Der Kaufvertrag muss bereits bestehen und ändert sich durch Ausübung des Vorkaufsrechts nur an einer Stelle, nämlich der des Käufers, wie die §§ 463 f. BGB zeigen.