Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem Beschluss vom 12.06.2018 (VIII B 154/17) die bestehende Rechtsprechung zu den Voraussetzungen an die Delegation ärztlicher Leistungen nochmals bestätigt. In dem Fall ging es um einen als Zytologen tätigen Laborarzt, der im gynäkologischen Bereich nur solche Untersuchungsaufträge selbst begutachtet und befundet hat, bei denen die Mitarbeiter nach dem Vorscreening von einem Krebsverdacht (sog. positiver Befund) ausgingen.