Im Februar 2019 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Resturlaubsansprüche nur verfallen, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter vorher erinnert und aufgefordert hat, den konkret bezeichneten Urlaub (z.B. „13 Tage Resturlaub aus 2018“) zu nehmen. Dabei ist der Mitarbeiter auch darauf hinzuweisen, dass die Urlaubstage verfallen, wenn sie nicht genommen werden.
Gilt dies auch, wenn der Mitarbeiter dauerhaft arbeitsunfähig ist und seinen Urlaub krankheitsbedingt gar nicht antreten könnte?