26.04.2022

Keine Entschädigung bei Einziehung des Vertragsarztsitzes ohne Praxissubstrat

Mit Urteil vom 10.11.2021 hat das Landessozialgericht Hamburg (Az.: L 5 KA 13/20) entschieden, dass einem Vertragsarzt in keinem Fall eine Entschädigung nach § 103 Abs. 3a Satz 13 SGB V zusteht, wenn der Verkehrswert seiner Praxis wegen eines mangelnden verwertbaren Praxissubstrats bei null liegt, egal mit welcher Begründung der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens abgelehnt hat.
06.04.2022

Vorkaufsrecht bleibt einfaches Rechtsinstitut

Das Vorkaufsrecht ist ein relativ einfaches Rechtsinstitut, auf Grund dessen der Berechtigte als Käufer in einen abgeschlossenen Kaufvertrag einsteigen kann. Der Kaufvertrag muss bereits bestehen und ändert sich durch Ausübung des Vorkaufsrechts nur an einer Stelle, nämlich der des Käufers, wie die §§ 463 f. BGB zeigen.
04.04.2022

Neuer Entwurf zum niedersächsischen Krankenhausgesetz vom 18.01.2022

Mit dem Entwurf des „Gesetzes zur Neufassung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes“ wollen SPD und CDU die Krankenhausversorgung für Niedersachsen neu regeln. Geplant ist eine Restrukturierung, um die stationäre und ambulante Versorgung der Patienten insbesondere in den ländlichen Gebieten zu verbessern. Hierzu soll das Land zukünftig in acht Versorgungsbereiche aufgeteilt werden (Nord, Süd, Nord-Ost (Braunschweig), Nord-West, Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück), in denen jeweils ein Haus der Maximalversorgung zur Verfügung steht.
31.03.2022

Zulassungswechsel entbindet nicht von der Fortbildungsnachweispflicht

Das Bundessozialgericht („BSG“) hat mit Urteil vom 04.11.2021 (Az.: B 6 KA 9/20) entschieden, dass die Pflicht zum Nachweis der Erbringung der Fortbildungspflicht gemäß § 95d SGB V auch besteht, wenn ein Vertragsarzt das Fachgebiet der Zulassung wechselt. Verletzt ein Vertragsarzt seine Fortbildungsnachweispflicht, ist die zuständige Kassenärztliche Vereinigung („KV“) zur Honorarkürzung verpflichtet.
30.03.2022

Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Verstöße gegen den Datenschutz

Nach einem Urteil des OLG Dresden vom 30.11.2021 trifft den Geschäftsführer einer GmbH die persönliche Haftung für Schäden, die einem Dritten aus Verstößen der Gesellschaft gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entstehen.