Aufhebungsverträge fair verhandeln

Mit Urteil vom 07.02.2019 (6 AZR 75/18) hat das BAG einen neuen Prüfungspunkt für die Wirksamkeit von Aufhebungsverträgen ins Spiel gebracht, das Gebot fairen Verhandelns. Dies betrifft die Verhandlungssituation, die frei von psychischem Druck für die Arbeitnehmerseite gestaltet sein muss.

Mit Urteil vom 07.02.2019 (6 AZR 75/18) hat das BAG einen neuen Prüfungspunkt für die Wirksamkeit von Aufhebungsverträgen ins Spiel gebracht, das Gebot fairen Verhandelns. Dies betrifft die Verhandlungssituation, die frei von psychischem Druck für die Arbeitnehmerseite gestaltet sein muss.

Dem Urteil lag der etwas untypische Fall zugrunde, dass eine Arbeitnehmerin in ihrer Privatwohnung einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet hat, mit dem ihr Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung ohne Zahlung einer Abfindung beendet wurde. Die Klägerin behauptete anschließend, sie sei an jenem Tag krank und aufgrund der Einnahme von Medikamenten kaum in der Lage gewesen, klar zu denken. Deshalb hat sie den Aufhebungsvertrag wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung angefochten sowie hilfsweise widerrufen.

Der klägerische Vortrag gab dem Gericht jedoch keine Anhaltspunkte für einen Anfechtungsgrund, insbesondere konnte die Klägerin nicht beweisen, dass sie bei Unterzeichnung des Vertrages arglistig getäuscht oder bedroht worden war. Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Aufhebungsverträge lehnte das BAG ab. Zwar habe der Gesetzgeber Verbrauchern nach §§ 312 Abs. 1, 312g das Recht eingeräumt, Verträge zu widerrufen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind. Im Gesetzgebungsverfahren sei jedoch der Wille des Gesetzgebers deutlich geworden, diese Möglichkeit nicht für Aufhebungsverträge zu gewähren.

Ein Aufhebungsvertrag könne jedoch auch dann unwirksam sein, wenn das Gebot fairen Verhandelns nicht beachtet worden sei. Der Fall wurde deshalb zur nochmaligen Verhandlung an das LAG Niedersachsen zurückverwiesen, das nun aufklären muss, ob die krankheitsbedingte Schwäche der Klägerin bewusst ausgenutzt wurde, so dass eine freie und überlegte Entscheidung über den Abschluss des Aufhebungsvertrages erheblich erschwert war.

Fazit

Verhandlungen über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollten nicht unter Zeitdruck geführt werden. Insbesondere gilt es zu beachten, dass Arbeitnehmern die Möglichkeit eingeräumt wird, einen Aufhebungsvertrag zunächst in Ruhe zu prüfen und sich beraten zu lassen. Ob aus dem Gebot des fairen Verhandelns weitergehende Pflichten für die Arbeitgeberseite folgen, bleibt abzuwarten.