SG München, Endurteil vom 22.11.2022 – S 38 KA 121/20 Das Sozialgericht München hat im vergangenen Jahr, am 22.11.2022, ein wegweisendes Urteil zur weiteren Aufnahme von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern in die Trägergesellschaft eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) erlassen.
SG München, Endurteil vom 22.11.2022 – S 38 KA 121/20
Das Sozialgericht München hat im vergangenen Jahr, am 22.11.2022, ein wegweisendes Urteil zur weiteren Aufnahme von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern in die Trägergesellschaft eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) erlassen.
Gegenstand der Entscheidung ist die Frage, ob es für einen Antrag auf Genehmigung der Aufnahme einer angestellten Ärztin oder eines angestellten Arztes als Gesellschafterin beziehungsweise Gesellschafter notwendig ist, sämtliche Gesellschaftsanteile der Gründerin oder des Gründers auf die als „Neugesellschafterin“ vorgesehene Ärztin oder den als „Neugesellschafter“ vorgesehenen Arzt zu übertragen.
Die beigeladene Kassenärztliche Vereinigung Bayern war der Auffassung, dass dies erforderlich sei und somit die Kopfzahl der Gesellschafterinnen und Gesellschafter immer gleichbleiben müsse.
Gegen diese Auffassung wendet sich das Urteil vom 22.11.2022. Danach muss die ursprüngliche Kopfzahl der gründenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter nicht gehalten werden. Es gäbe keinen nachvollziehbaren Grund, dass die Gründereigenschaft nur perpetuiert werde, wenn Ärztinnen und Ärzte der ersten Generation im Gegenzug für den Eintritt einer Neugesellschafterin oder eines Neugesellschafters selbst aus dem MVZ ausscheiden. Es sei vielmehr der Standardfall des ärztlich getragenen MVZ, dass eine Altgesellschafterin oder ein Altgesellschafter nicht alle Gesellschaftsanteile in dem Moment abgibt, in dem Nachfolgende diese Gesellschaftsanteile übernehmen. Es handle sich um eine Übergangsphase, in der hinzutretende Ärztinnen und Ärzte bereits Gesellschaftsanteile erhalten, die Gründerinnen und Gründer jedoch noch restliche Gesellschaftsanteile beibehalten. Ein Verstoß gegen Grundsätze der Zulassungsvorschriften liegt nicht vor. Denn durch die Übernahme von Teilen der Gesellschaftsanteile einer Gründerin oder eines Gründers werden die Gründungsvoraussetzungen nach § 95 Abs. 1a S. 1 SGB V fingiert. Nicht jedoch der Kreis der Gründungsberechtigten erweitert.