Aufnahme von Gesellschaftern in die Trägergesellschaft eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ)

SG München, Endurteil vom 22.11.2022 – S 38 KA 121/20 Das Sozialgericht München hat im vergangenen Jahr, am 22.11.2022, ein wegweisendes Urteil zur weiteren Aufnahme von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern in die Trägergesellschaft eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) erlassen.

SG München, Endurteil vom 22.11.2022 – S 38 KA 121/20

Das Sozialgericht München hat im vergangenen Jahr, am 22.11.2022, ein wegweisendes Urteil zur weiteren Aufnahme von Gesellschaftern in die Trägergesellschaft eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) erlassen.

Gegenstand der Entscheidung ist die Frage, ob es für einen Antrag auf Genehmigung der Aufnahme eines angestellten Arztes als Gesellschafter notwendig ist, sämtliche Gesellschaftsanteile des Gründers auf den als „Neugesellschafter“ vorgesehenen Arzt zu übertragen.

Die beigeladene Kassenärztliche Vereinigung Bayern war der Auffassung, dass dies erforderlich sei und somit die Kopfzahl der Gesellschafter immer gleichbleiben müsse.

Gegen diese Auffassung wendet sich das Urteil vom 22.11.2022. Danach muss die ursprüngliche Kopfzahl der gründenden Gesellschafter nicht gehalten werden. Es gäbe keinen nachvollziehbaren Grund, dass die Gründereigenschaft nur perpetuiert werde, wenn Ärzte der ersten Generation im Gegenzug für den Eintritt eines Neugesellschafters selbst aus dem MVZ ausscheiden. Es sei vielmehr der Standardfall des ärztlich getragenen MVZ, dass ein Altgesellschafter nicht alle Gesellschaftsanteile in dem Moment abgibt, in dem Nachfolgende diese Gesellschaftsanteile übernehmen. Es handle sich um eine Übergangsphase, in der hinzutretende Ärzte bereits Gesellschaftsanteile erhalten, die Gründer jedoch noch restliche Gesellschaftsanteile beibehalten. Ein Verstoß gegen Grundsätze der Zulassungsvorschriften liegt nicht vor. Denn durch die Übernahme von Teilen der Gesellschaftsanteile eines Gründers werden die Gründungsvoraussetzungen nach § 95 Abs. 1a S. 1 SGB V fingiert. Nicht jedoch der Kreis der Gründungsberechtigten erweitert.