Beginn der Frist zur außerordentlichen Kündigung von Arbeitsverhältnissen

Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die Kündigung von Arbeitsverträgen aus wichtigem Grund nur binnen zwei Wochen erklärt werden, nachdem „der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt“ hat. Die Regelung soll sicherstellen, dass wichtige Kündigungsgründe unverzüglich ausgeübt werden, zumal eine zu zögerliche Ausübung gegen deren Wichtigkeit spricht.

Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die Kündigung von Arbeitsverträgen aus wichtigem Grund nur binnen zwei Wochen erklärt werden, nachdem „der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt“ hat. Die Regelung soll sicherstellen, dass wichtige Kündigungsgründe unverzüglich ausgeübt werden, zumal eine zu zögerliche Ausübung gegen deren Wichtigkeit spricht.

„Kündigungsberechtigter“ im Sinne von § 626 BGB können Arbeitnehmer ebenso wie Arbeitgeber sein. Letztere sind in der Regel aus mehreren natürlichen Personen bestehende Organisationen. Damit stellt sich die Frage, welche natürliche Person innerhalb dieser Körperschaft die entsprechende Kenntnis erlangen muss, damit die Zweiwochenfrist in Gang gesetzt wird.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage so beantwortet, dass die Kenntnis in Person eines im Unternehmen Kündigungsberechtigten vorliegen muss (BAG, Urteil vom 05.05.2022 – 2 AZR 483/21). Es reicht daher nicht aus, wenn irgendjemand innerhalb des Unternehmens früher davon wusste.

Im entschiedenen Fall hatte der klagende Arbeitnehmer sich darauf berufen, dass seine Verstöße gegen Vertraulichkeitspflichten als Vertriebsleiter Wehrtechnik im Rahmen einer Compliance-Untersuchung bereits monatelang intern untersucht und diskutiert wurden. Die Geschäftsleitung erhielt allerdings erst durch den abschließenden Compliance-Bericht Kenntnis hiervon und kündigte dann nach 10 Tagen fristlos. Dieser zeitliche Ablauf ist nach der Entscheidung des BAG nicht zu beanstanden, solange der Arbeitgeber den Informationsfluss an die kündigungsberechtigten Personen nicht treuwidrig verschleppt.