Beschäftigung als Werksstudent/in kein Hindernis für späteren befristeten Vertrag

Die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers, der „bereits zuvor“ bei diesem Arbeitgeber tätig war, ist nicht zulässig. Eine Ausnahme greift nur dann, wenn es einen anerkannten sachlichen Grund für die Befristung gibt, z.B. weil der Arbeitnehmer zur Vertretung eines erkrankten oder in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers eingestellt wird.

Die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers, der „bereits zuvor“ bei diesem Arbeitgeber tätig war, ist nicht zulässig. Eine Ausnahme greift nur dann, wenn es einen anerkannten sachlichen Grund für die Befristung gibt, z.B. weil der Arbeitnehmer zur Vertretung eines erkrankten oder in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers eingestellt wird.

Da der Gesetzgeber keine zeitliche Grenze in § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehen hat, greift das Befristungsverbot auch, wenn der Arbeitnehmer viele Jahre zuvor z.B. als Aushilfe oder Werksstudent vorübergehend in dem Unternehmen gejobbt hat. Diese Konsequenz fand das Bundesarbeitsgericht zu weitgehend und interpretierte in einem Urteil aus dem Jahr 2011 eine zeitliche Grenze von drei Jahren in das Gesetz hinein. Der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages sollte nach Ansicht des BAG sehr wohl wirksam möglich sein, wenn die Vorbeschäftigung länger als drei Jahre zurücklag.

Diese Rechtsprechung überstieg nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts jedoch die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung (Beschl.vom 06.06.2018), da der Gesetzgeber gerade keine zeitliche Beschränkung vorgesehen habe.

Schon das Bundesverfassungsgericht und jetzt auch das BAG (Urt. vom 23.01.2019) haben allerdings betont, dass die Anwendung des Befristungsverbots in der Praxis unter bestimmten Umständen unzumutbar sein kann: Besteht nicht die Gefahr, dass Arbeitsverträge zulasten der Arbeitnehmer wiederholt befristet abgeschlossen werden (sog. Kettenbefristung), ist die befristete Einstellung zu gestatten. War jemand z.B. als geringfügig Beschäftigter während der Schul-/Studien- oder Familienzeit oder als Werksstudent/stud. Mitarbeiter tätig, steht dies einer späteren Einstellung auf der Basis eines befristeten Anstellungsvertrages nicht entgegen.

Fazit

Unternehmen können daher künftig wieder befristete Arbeitsverträge mit ehemaligen studentischen Hilfskräften oder Werksstudenten eingehen. Wichtig dürfte allerdings sein, dass die (Neu-)Einstellung nicht nahtlos oder lediglich mit einer kurzen Unterbrechung an die Vorbeschäftigung erfolgen darf und sich inhaltlich deutlich von der Vorbeschäftigung abheben muss.