Bundesgerichtshof erkennt Sanierungszahlungen als unanfechtbar an

In einer umfangreichen Entscheidung vom März 2022 hat der BGH seinen jüngeren Kurs fortgeschrieben, weniger Zahlungen wegen Gläubigerbenachteiligung nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar zu stellen.

In einer umfangreichen Entscheidung vom März 2022 hat der BGH seinen jüngeren Kurs fortgeschrieben, weniger Zahlungen wegen Gläubigerbenachteiligung nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar zu stellen.

Der Insolvenzverwalter forderte von einem Sanierungsberater Zahlungen zurück, welche letzterer als Honorare für die Sanierung eines Unternehmens erhalten hatte, das letztlich doch insolvent wurde. Zur Begründung trug der Insolvenzverwalter vor, der Sanierungsberater habe selbstverständlich um die schwierige Lage des Unternehmens gewusst und mit der Entgegennahme von Zahlungen die übrigen Gläubiger vorsätzlich benachteiligt. Nach klassischer BGH-Rechtsprechung stellt(e) dies ein fast unlösbares Dilemma für die gesamte Sanierungsbranche dar.

Im vergangenen Jahr änderte der IX. Zivilsenat seine Rechtsprechung hierzu (BGH, Urteil vom 03.03.2022 – IX ZR 78/20). Danach habe der Insolvenzschuldner bei Zahlung an einen Sanierungsberater keinen Gläubigerbenachteiligungs-, sondern einen Sanierungsvorsatz. Selbiges gelte für den Sanierungsberater, so dass eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO nicht möglich ist. Der neu kreierte Begriff des „Sanierungsvorsatzes“ ist eine kleine Revolution in diesem Rechtsgebiet.

Die Bedingungen des BGH hierfür sind einfach und klar. Es muss sich um einen anerkannt kompetenten Sanierungsberater handeln, und die Zahlungen sind nur solange freigestellt, wie Sanierungsversuche seriöserweise Erfolg versprechen.

Fazit: Der BGH erleichtert mit dieser Entscheidung die Sanierung von Unternehmen. Sollten Sie in diesem Umfeld Rat und Lösungen suchen, sprechen Sie uns jederzeit an.