§ 20a IfSG schreibt vor, dass u.a. Mitarbeitende im Pflegebereich seit dem 15.03.2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen müssen, um tätig zu sein. Die Regelung ordnet allerdings nicht unmittelbar ein Beschäftigungsverbot an, sondern verpflichtet den Arbeitgebenden lediglich dazu, Arbeitskräfte ohne solchen Nachweis an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Der Betreiber eines Seniorenheims in Hessen hatte § 20a IfSG zum Anlass genommen, zwei dort tätige Mitarbeitende ab dem 16.03.2022 freizustellen.