Mit Urteil vom 26.01.2022 hat das Bundessozialgericht überraschend entschieden, dass Vertragsärzte sich nicht mehr in ihrem „eigenen“ MVZ anstellen lassen können, wenn sie über ihre Gesellschafterposition eine derart beherrschende Stellung besitzen, dass sie arbeitsrechtlich nicht mehr als weisungsgebunden und somit als „abhängig beschäftigt“ angesehen werden können (Urteil vom 26.01.2022, Az. B 6 KA 2/21 R). Dies sei zum Beispiel bei Alleingesellschaftern oder hälftig beteiligten Gesellschaftern der Fall.