In sog. Kleinbetrieben brauchen Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund, d.h. Kündigungen müssen nicht „sozial gerechtfertigt“ sein. Ob ein Kleinbetrieb vorliegt, ist manchmal schwer zu beantworten: Betreibt der Arbeitgeber z.B. mehrere Gesellschaften mit unterschiedlichen Firmen am selben Standort, die eng verzahnt kooperieren, eine gemeinsame digitale Infrastruktur nutzen und/oder die von demselben Geschäftsführer geleitet werden, kommt ggf. eine Zusammenrechnung der Belegschaften in Betracht. Liegt ein gemeinschaftlicher Betrieb vor, gilt das Kündigungsschutzgesetz auch für Mitarbeiter, deren Arbeitgeber nicht mehr als zehn Arbeitnehmer hat.