Wirft man einen Blick in das geltende Arbeitszeitgesetz, dann ergibt sich daraus für Arbeitgeber*innen nur die Pflicht, die „über die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit“ der Arbeitnehmer*innen aufzuzeichnen. Die reguläre Arbeitszeit ist davon nicht erfasst.