Beiträge von Dr. Monika Schmidt

12.01.2021

Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz (nicht)?

In sog. Kleinbetrieben brauchen Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund, d.h. Kündigungen müssen nicht „sozial gerechtfertigt“ sein. Ob ein Kleinbetrieb vorliegt, ist manchmal schwer zu beantworten: Betreibt der Arbeitgeber z.B. mehrere Gesellschaften mit unterschiedlichen Firmen am selben Standort, die eng verzahnt kooperieren, eine gemeinsame digitale Infrastruktur nutzen und/oder die von demselben Geschäftsführer geleitet werden, kommt ggf. eine Zusammenrechnung der Belegschaften in Betracht. Liegt ein gemeinschaftlicher Betrieb vor, gilt das Kündigungsschutzgesetz auch für Mitarbeiter, deren Arbeitgeber nicht mehr als zehn Arbeitnehmer hat.
04.12.2020

Crowdworker = Arbeitnehmer?

Ein Arbeitnehmer ist vertraglich verpflichtet, weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten. So wird das Arbeitsverhältnis in § 611a BGB definiert. Dies scheint auf den ersten Blick nicht zu einem Crowdworker zu passen, der als Solo-Selbständiger über eine Online-Plattform Aufträge („Mikro-Jobs“) annimmt, ohne hierzu verpflichtet zu sein.
18.11.2020

Entlastung des Geschäftsführers bei GmbH & Co. KG

Mit einer Entlastung des Geschäftsführers erklären die Gesellschafter einer GmbH ihr Einverständnis mit dessen Amtsführung für das zurückliegende Geschäftsjahr und sprechen dem Amtsinhaber ihr Vertrauen für die künftige Geschäftsführung aus. […]
25.09.2020

Was tun bei Verdacht auf Abwerbung von Kunden?

Arbeitnehmer unterliegen während der gesamten Dauer ihres Arbeitsverhältnisses einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot, d.h. sie dürfen ihrem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen. Eine besondere vertragliche Vereinbarung ist nicht nötig, da § 60 HGB nach ständiger Rechtsprechung für alle Arbeitnehmer gilt. Verstößt ein Mitarbeiter gegen das Wettbewerbsverbot, kann der Arbeitgeber u.a. Schadensersatz verlangen.
19.08.2020

Kündigung während Arbeitsunfähigkeit in Probezeit

Ein Dentallabor kündigte das Arbeitsverhältnis einer Zahntechnikerin drei Monate nach Beginn innerhalb der vertraglich vereinbarten Probezeit ohne Angabe von Gründen. Die Mitarbeiterin klagte anschließend gegen die Kündigung und verlangte Schadenersatz in Höhe von drei Monatsgehältern: Die Kündigung sei diskriminierend und verstoße gegen das Maßregelungsverbot, denn sie sei nur wegen der Krankmeldung erklärt worden. War die Kündigung der erkrankten Mitarbeiterin diskriminierend oder benachteiligte sie die Mitarbeiterin? Muss der Arbeitgeber der Mitarbeiterin Schadenersatz zahlen?