Arbeitnehmer unterliegen während der gesamten Dauer ihres Arbeitsverhältnisses einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot, d.h. sie dürfen ihrem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen. Eine besondere vertragliche Vereinbarung ist nicht nötig, da § 60 HGB nach ständiger Rechtsprechung für alle Arbeitnehmer gilt. Verstößt ein Mitarbeiter gegen das Wettbewerbsverbot, kann der Arbeitgeber u.a. Schadensersatz verlangen.