Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 23.03.2023 – B 6 KA 4/22 – entschieden, dass die beigeladene Ärztin für Kinder- und Jugendmedizin zur Erbringung pädiatrisch-gastroenterologischer Leistungen nach Kapitel 4, Abschnitt 4.5.1 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen einer Erlaubnis zur partiellen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung nach § 73 Absatz 1a Satz 3 SGB V bedarf.
Unterschieden werden muss zwischen Fremdgeschäftsführern ohne Beteiligung an der Gesellschaft und Gesellschafter-Geschäftsführern: Fremdgeschäftsführer sind grundsätzlich abhängig beschäftigt und damit in allen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken- und Pflegeversicherung, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) versicherungspflichtig.
In einer Entscheidung zur Geschäftsführerhaftung hat das OLG Zweibrücken klargestellt, dass die Geschäftsleitung nicht in jedem Fall am durch § 43 Abs. 1 GmbHG festgelegten Maßstab der „Sorgfalt eines ordentlichen […]
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Dezember 2022 entschieden, dass die Krankenkassen den Versorgungsvertrag eines Krankenhauses nicht durch Verwaltungsakt kündigen können (Aktenzeichen B 1 KR 37/21 R). Die […]
Wenn der Gemeinsame Bundesausschuss noch keine Entscheidung getroffen hat, ob einer Methode das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative nach § 137c Abs. 3 SGB V zukommt (Potentialbehandlung), obliegt sie dem Krankenhaus […]