Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 24.09.2014, Az. V R 19/11, dass die Umsätze, die mit der Abgabe von in Krankenhausapotheken individuell hergestellten anwendungsfertigen Zytostatikazubereitungen erzielt werden, umsatzsteuerfrei seien, sofern diese Zytostatikazubereitungen im selben Krankenhaus im Rahmen ambulant durchgeführter ärztlicher Heilbehandlungen eingesetzt werden.