Compliance: Dringender Handlungsbedarf für die Krankenhaus-Geschäftsleitung beim Einsatz von Honorarkräften

Das Bundessozialgericht hat mit mehreren Urteilen vom 04.06.2019 entschieden, dass nicht im Krankenhaus angestellte Honorarärzte regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen sind, sondern als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Entscheidend sei, ob die Honorarärzte weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Entsprechend hat der 12. Senat mit Urteil vom 07.06.2019 (Az: B 12 R 6/18 R als Leitfall) entschieden, dass auch Honorarpflegekräfte, die in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, regelmäßig der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Das Bundessozialgericht hat mit mehreren Urteilen vom 04.06.2019 entschieden, dass nicht im Krankenhaus angestellte Honorarärzte regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen sind, sondern als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Entscheidend sei, ob die Honorarärzte weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Entsprechend hat der 12. Senat mit Urteil vom 07.06.2019 (Az: B 12 R 6/18 R als Leitfall) entschieden, dass auch Honorarpflegekräfte, die in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, regelmäßig der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

(BSG, Urt. v. 04.06.2019; Az.: B 12 R 11/18 R als Leitfall)

Nach Ansicht des Bundessozialgerichts seien die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung bei Honorarärzten in der Regel gegeben. Dies zeige sich anhand der nachfolgenden Abgrenzungskriterien zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung:

  1. Aufgrund des hohen Organisationsgrades in einem Krankenhaus bleibe einem Honorararzt kein eigener, unternehmerischer Einfluss. So seien Anästhesisten – wie die Ärztin im Leitfall – in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten müsse.
  2. Ein Honorararzt nutze bei der Erbringung seiner Tätigkeit ganz überwiegend die personellen und sachlichen Ressourcen des Krankenhauses und bringe keine eigenen Betriebsmittel ein.
  3. Ein Honorararzt verfüge regelmäßig nicht über einen unternehmerischen Entscheidungsspielraum.
  4. Ein Honorararzt sei gleichermaßen wie ein bei dem Krankenhaus angestellter Arzt vollständig in die Betriebsabläufe eingebunden.

Demgegenüber sei die Höhe des vereinbarten Honorars nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien. Auch ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen habe keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens einer sozialversicherungsrechtlichen Tätigkeit.

Praxishinweis

Auch wenn die Urteilsgründe noch ausstehen, besteht bereits jetzt unter Compliance-Gesichtspunkten dringender Handlungsbedarf. Bestehende vertragliche Vereinbarungen sind unter Berücksichtigung der vom Bundessozialgericht aufgestellten Abgrenzungskriterien zu überprüfen, gegebenenfalls zu optimieren oder andernfalls zu beenden. Dabei ist auch die noch nicht verjährte Vergangenheit – 2015 bis heute – zu betrachten. Andernfalls droht möglicherweise eine Strafbarkeit der Geschäftsführung. Denn der Einsatz von Honorarärzten ohne Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen könnte den Tatbestand des § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) erfüllen. Es ist davon auszugehen, dass in nächster Zeit verstärkt Prüfungen in diesem Zusammenhang stattfinden werden.

Gern sind wir Ihnen bei der Aufarbeitung der Vertragsverhältnisse und der Prüfung einer möglichen Optimierung behilflich. Sofern eine Optimierung nicht möglich sein sollte und bestehende Verträge gekündigt werden müssen, unterstützen wir Sie bei der alternativen Gestaltung des Einsatzes von Honorarärzten, etwa im Wege der Arbeitnehmerüberlassung oder kurzfristigen Anstellung.