Eine vertragsärztliche Zulassungsentziehung ist auch in einer BAG möglich

Das Bayerische Landessozialgericht hat am 25. November 2024 (Az. L 12 KA 8/24) die vertragsärztliche Zulassung eines in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) tätigen Arztes wegen Nichtausübung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit vollständig entzogen, obwohl dieser geltend machte, seine Unterauslastung werde durch arbeitsteilige Bereitschaftsdienste und Vertretungen innerhalb der BAG ausgeglichen.

Entscheidend war die Frage, ob ein BAG-Partner, der selbst über Jahre weniger als 10 % des Fachgruppendurchschnitts an Behandlungsfällen abrechnet, seine vertragsärztliche Zulassung behalten kann, wenn die Kollegen im Rahmen eines arbeitsteiligen Vorgehens die reguläre Patientenversorgung nahezu vollständig übernehmen. Nach § 95 Abs. 6 SGB V ist eine Nichtausübung anzunehmen, „wenn ein Vertragsarzt nur noch einzelne Maßnahmen der Versorgung ausübt oder er nur noch in geringem Umfang Verrichtungen vornimmt; dann ist zu prüfen, ob er die Gesamtheit seiner Pflichten noch im Wesentlichen erfüllt“ (BSG Urt. v. 19.12.1984, 6 RKa 34/83).

Das LSG bestätigte, dass die 10-%-Schwelle des Fachgruppendurchschnitts keine starre Grenze darstellt, wohl aber ein starkes Indiz für Nichtausübung ist. Liegt die Fallzahl dauerhaft weit darunter, kommt nur die vollständige Entziehung in Betracht; eine hälftige Kürzung sei kein milderes Mittel, wenn faktisch keine eigenen Fälle abgerechnet werden (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.10.2010, L 5 KA 2155/09; Hessisches LSG, Urt. v. 30.11.2016, L 4 KA 29/16).

Für BAG-Modelle gilt zwar, dass sämtliche Leistungsfälle unter einer gemeinsamen Nummer abgerechnet werden und Vertretungsfälle erst dann die Nichtausübung begründen, wenn kein einziger Partner tätig ist. Doch seit Einführung der lebenslangen Arztnummer kann die Kassenärztliche Vereinigung sehr genau nachvollziehen, welcher Arzt welche Leistung erbracht hat. Eine reine „Zählmitglied-Funktion“ ohne konkreten Nachweis persönlicher Tätigkeit genügt nicht; jeder Partner muss „in nennenswertem Umfang“ selbst Leistungen mit seiner Nummer abgerechnet haben (BSG B 6 KA 46/17 R). Im vorliegenden Fall lieferte der Kläger keinerlei belastbare Dienst- oder Abrechnungsnachweise, seine Behauptung, er übernehme nur Zweit- oder Drittbehandlungen, blieb unsubstantiiert und wurde vom Senat zurückgewiesen. Auch die Tatsache, dass er viel im Bereitschaftsdienst tätig war, führte zu keinem anderen Ergebnis. Dies wäre nur zu berücksichtigen gewesen, wenn er im Rahmen eines arbeitsteiligen Vorgehens die Bereitschaftsdienste der anderen BAG Mitglieder übernommen hätte, was hier nicht der Fall war. Vielmehr resultierte seine erhöhte Tätigkeit im Bereitschaftsdienst aus der Übernahme der Dienste für dritte Ärzte.

BAG-Ärzte sollten bei einem arbeitsteiligen Vorgehen, welches die untergeordnete Sprechstundenverpflichtung einzelner Mitglieder nach sich zieht, daher quartalsgenaue Dienstpläne, Abrechnungslisten und Nachweise über Bereitschaftsdienste vorhalten, die einzeln der KÄV vorgelegt werden können. Nur eine lückenlose Dokumentation des arbeitsteiligen Einsatzes schützt jeden Partner davor, als inaktives „Zählmitglied“ gewertet und seine vertragsärztliche Zulassung vollständig entzogen zu bekommen.