Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind vielfach Bestandteil von Geschäftsführer-Dienstverträgen. Aus Sicht der Gesellschaft soll das Wettbewerbsverbot möglichst weit gefasst sein, damit der Geschäftsführer daran gehindert wird, das während der Tätigkeit erworbene Insiderwissen nach Vertragsende in irgendeiner Form der Konkurrenz zur Verfügung zu stellen. Das OLG München hat sich mit Beschluss vom 02.08.2018 deutlich positioniert und erläutert, dass die Interessen der Gesellschaft nicht unbegrenzt schützenswert sind.
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind vielfach Bestandteil von Geschäftsführer-Dienstverträgen. Aus Sicht der Gesellschaft soll das Wettbewerbsverbot möglichst weit gefasst sein, damit der Geschäftsführer daran gehindert wird, das während der Tätigkeit erworbene Insiderwissen nach Vertragsende in irgendeiner Form der Konkurrenz zur Verfügung zu stellen. Das OLG München hat sich mit Beschluss vom 02.08.2018 deutlich positioniert und erläutert, dass die Interessen der Gesellschaft nicht unbegrenzt schützenswert sind.
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote für GmbH-Geschäftsführer sind – anders als im Fall von angestellten Mitarbeitern – nicht an den §§ 74ff. HGB zu messen sondern daran, ob sie sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB sind. Danach ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur gerechtfertigt, solange es zeitlich, örtlich und gegenständlich auf das notwendige Maß beschränkt ist, um z.B. eine „illoyale Verwertung der Erfolge gemeinsamer Arbeit“ zu verhindern (BGH Urt. vom 29.09.2003 II ZR 59/02). Umfasst ein Wettbewerbsverbot jegliche Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen, zugespitzt laut OLG München z.B. die Tätigkeit als Hausmeister, schießt es über das Ziel hinaus. Auch als Hausmeister des Konkurrenten dürfe der frühere Geschäftsführer keine Geschäftsgeheimnisse offenbaren; insoweit sei die Gesellschaft also schon hinreichend nach § 85 GmbHG geschützt und brauche das Wettbewerbsverbot nicht.
Das inhaltlich zu weit gefasste nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist im Ergebnis insgesamt unwirksam. Ein unmittelbarer Wechsel des Geschäftsführers zur Konkurrenz war damit möglich.
Vor Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sollte genauestens geprüft werden, welche Reichweite unter Abwägung der beiderseitigen Interessen als angemessen angesehen werden kann. Dies gilt für die zeitliche und örtliche Dimension ebenso wie für die inhaltliche Ausgestaltung sowie die Bemessung einer Karenzentschädigung.