GOÄ-Bindung von Privatkliniken bei der Abrechnung ambulanter Leistungen

BGH-Urteil vom 13.06.2024 – III ZR 279/23

Mit Urteil vom 13.06.2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass auch nach § 30 Gewerbeordnung (GewO) konzessionierte Privatkliniken ambulante (privat-)ärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abzurechnen haben. Der mit der Patientin geschlossene Behandlungsvertrag, der ein Pauschalhonorar für ihre Behandlung (Liposuktion) in Höhe von insgesamt € 15.900,00 vorsah, sei unwirksam. Die Patientin könne den auf dieser Grundlage ohne Rechtsgrund gezahlten Rechnungsbetrag zurückverlangen.

§ 1 Abs. 1 GOÄ stelle nach Auffassung des BGH auf die beruflichen Leistungen von Ärzten ab und differenziere bei der Leistungsabrechnung nicht zwischen selbständigen und angestellten Ärzten. Die öffentlich-rechtliche GOÄ sei zwingendes Preisrecht, dessen Sinn und Zweck darin bestehe, einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Leistungserbringern und den Vergütungspflichtigen herbeizuführen. Dies gelte auch dann, wenn die ambulante ärztliche Leistung durch einen Berufsträger erbracht werde, der von einer juristischen Person beschäftigt werde und diese Vertragspartner des Patienten werde.

Der BGH hat damit seine Rechtsprechung vom 04.04.2024 – III ZR 38/23 fortgeführt, wonach ambulante ärztliche Leistungen gegenüber Privatversicherten auch bei Abschluss des Behandlungsvertrages mit einer juristischen Person wie z.B. einem Krankenhausträger oder einem Medizinischen Versorgungszentrum in der Rechtsform der GmbH nach der GOÄ abzurechnen sind.

Praxistipp: Anders als bei ambulanten Leistungen findet die GOÄ nach wie vor keine Anwendung auf stationäre Leistungen reiner Privatkliniken. Eine reine Privatklinik ist im Rahmen der Abrechnung der stationären Leistungen weder an das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) noch an die GOÄ gebunden und kann – in den Grenzen der §§ 134 und 138 BGB– auch Pauschalpreise anbieten. Ist eine Privatklinik aber räumlich und organisatorisch mit einem Plankrankenhaus verbunden, dann handelt es sich nicht um eine reine Privatklinik. In diesem Fall ist die Privatklinik aufgrund der Regelung in § 17 Abs. 1 S. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) bei der Abrechnung allgemeiner Krankenhausleistungen an das KHEntgG gebunden.

Dr. Dominique Jaeger / Dr. Manfred Ruhberg