Haftung beim Unternehmenskauf

Beim Unternehmenskauf ist nach der Kaufpreisermittlung die Frage nach der Haftung des Verkäufers stets ein zentraler Punkt. Dabei bietet die gesetzliche Haftungsdogmatik keine, die Praxis zufriedenstellende Lösung. Das BGB weist für den Unternehmenskauf keine besonderen Regeln auf. Ein Unternehmen wird als sonstiger Gegenstand im Sinne des § 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB behandelt. Es findet das Kaufrecht nach den §§ 433 ff. BGB Anwendung und damit auch das gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht.

Beim Unternehmenskauf ist nach der Kaufpreisermittlung die Frage nach der Haftung des Verkäufers stets ein zentraler Punkt. Dabei bietet die gesetzliche Haftungsdogmatik keine, die Praxis zufriedenstellende Lösung.

Das BGB weist für den Unternehmenskauf keine besonderen Regeln auf. Ein Unternehmen wird als sonstiger Gegenstand im Sinne des § 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB behandelt. Es findet das Kaufrecht nach den §§ 433 ff. BGB Anwendung und damit auch das gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht.

Unternehmenskäufe werden in Asset Deals oder Share Deals unterteilt. Beim Asset Deal werden alle Wirtschaftsgüter des Unternehmens einzeln an den Erwerber übertragen. Im Falle eines für das Unternehmen gesamterheblichen Mangels schreibt die Gesetzesdogmatik dem Verkäufer zunächst die Pflicht (aber auch das Recht) zur Nacherfüllung vor. Die Beseitigung eines Mangels ist jedoch häufig nicht oder nur unter erheblichem Zeit- und Kostenaufwand möglich. Die Möglichkeit den Vertrag rückabzuwickeln, den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz zu verlangen, ist grundsätzlich nachrangig. Hinzu kommt, dass die Rückabwicklung eines Unternehmenskaufvertrages in der Praxis schwierig durchführbar ist und deswegen von den Parteien sogar regelmäßig nicht gewollt ist.

Beim Share Deal werden die Geschäftsanteile (oder Teile hiervon) des Unternehmens veräußert. Der Share Deal stellt damit grundsätzlich einen Rechtskauf dar. Bei Rechtskäufen haftet der Verkäufer lediglich für die Verität also für den Bestand des verkauften Rechts, nicht jedoch für ihre Bonität. Ein dermaßen überschaubarer Haftungsumfang ist auf der Käuferseite regelmäßig nicht ausreichend. Für den Fall, dass alle oder fast alle Gesellschaftsanteile verkauft werden, sieht der BGH hierin nicht bloß den Verkauf von Rechten, sondern vielmehr den Verkauf des gesamten Unternehmens, mit der Folge, dass Mängel wie im vorstehenden Absatz behandelt werden, was zum Teil von den Parteien ebenfalls nicht gewollt ist.

Nach anglo-amerikanischem Vorbild schaffen sich die Parteien daher auch in Deutschland ein eigenes vertragliches Haftungsregime. Im Zentrum der Vertragsverhandlungen zu diesem Punkt stehen dabei mögliche Unternehmensrisiken, die sich entweder bereits verwirklicht haben oder noch verwirklichen könnten.

  1. Bereits realisierte Risiken können durch einen Kaufpreisabschlag berücksichtigt werden.
  2. Gegen ein konkretes Risiko, dessen Verwirklichung zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen noch nicht ausgeschlossen werden kann, wird der Käufer eine Freistellungsvereinbarung verlangen.
  3. Zu den üblichen Freistellungsvereinbarungen gehört unter anderem die sogenannte Steuerfreistellung für anfallende Steuernachzahlungen aus dem Zeitraum, der noch dem Käufer zuzuordnen ist. Eine andere gängige Freistellungsvereinbarung ist beispielsweise eine solche wegen eventueller Ansprüche Dritter aus begangenen Umweltverschmutzungen, aber auch solche wegen möglicher Bußgeldforderungen aus DSGVO-Verstößen. Je nach Freistellungsvereinbarung werden individuelle Verjährungsfristen vereinbart.
  4. Abstrakte Risiken, die so nicht im Raume stehen, können mittels Garantieversprechen abgesichert werden.

Garantieversprechen sind selbständige und verschuldensunabhängige Haftungszusagen des Verkäufers. Ihr Gegenstand und Umfang richtet sich nach den jeweiligen Eigenheiten des Zielunternehmens. Häufig anzutreffende Garantien betreffen unter anderem die Existenz und Lastenfreiheit der verkauften Gesellschaftsanteile oder die Richtigkeit des Jahresabschlusses. Einen allgemeingültigen Garantiekatalog gibt es jedoch nicht. Vielmehr ist es die Aufgabe des M&A-Anwalts, die jeweiligen abstrakten Risiken des Unternehmens zu identifizieren und seinen Mandanten hiergegen abzusichern.

Die Rechtsfolgen von Garantieverletzungen werden üblicherweise zweistufig konzipiert. Vorrangig soll der Verkäufer innerhalb einer bestimmten Frist den garantierten Zustand wiederherstellen können. Gelingt ihm dies nicht, muss der Verkäufer Schadensersatz in Geld leisten. Die Haftung kann dabei auf unterschiedlichste Weise begrenzt werden. Aus Käufersicht haftet der Verkäufer bestenfalls nach objektivem Maßstab hinsichtlich des garantierten Zustandes. Aus Verkäufersicht sollte die Haftung auf beste Kenntnis des Verkäufers bzw. der Geschäftsführung begrenzt sein. Hinsichtlich des Schadensumfanges kann eine Freigrenze, ein Freibetrag sowie eine Deckelung vereinbart werden. Zuletzt können natürlich auch Garantieversprechen individuellen Verjährungsregelungen unterworfen werden.

Freistellungsvereinbarungen und Garantieversprechen können durch sogenannte W&I-Insurances abgesichert werden. Eine solche Versicherung ist nicht bloß aus Verkäufersicht sinnvoll. Da der Käufer das Insolvenzrisiko seines Vertragspartners trägt, hat auch er ein berechtigtes Interesse an einer Absicherung seiner vertraglichen Ansprüche.