Nach einer Entscheidung des OLG Hamburg vom November 2018 haftet der Geschäftsführer nicht in jedem Fall wegen Masseschmälerung nach § 130a Abs. 2 HGB, wenn er nach Insolvenzreife Zahlungen auf ein im Soll geführtes Konto der Gesellschaft zulässt, die wegen Verrechnung letztlich nur der kontoführenden Bank zugutekommen.
Nach einer Entscheidung des OLG Hamburg vom November 2018 haftet der Geschäftsführer nicht in jedem Fall wegen Masseschmälerung nach § 130a Abs. 2 HGB, wenn er nach Insolvenzreife Zahlungen auf ein im Soll geführtes Konto der Gesellschaft zulässt, die wegen Verrechnung letztlich nur der kontoführenden Bank zugutekommen.
In dem entschiedenen Fall hatte der Geschäftsführer eines Reiseveranstalters Reise-Vorauszahlungen in Millionenhöhe von diversen Buchungsportalen auf das im Debit geführte Konto der GmbH & Co. KG zugelassen, nachdem die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig war. Die kontoführende Bank verrechnete die Zahlungseingänge mit eigenen Kreditforderungen.
In der Folge verklagte der Insolvenzverwalter den ehemaligen Geschäftsführer auf Ersatz aus § 130a Abs. 2 HGB, weil dieser die Insolvenzmasse dadurch geschmälert habe, dass er die Zahlungen nicht auf eine neue, nicht kreditbefangene Kontoverbindung umgeleitet habe. Dadurch seien den Insolvenzgläubigern etwa € 4.000.000 entgangen.
Das OLG Hamburg hat die Klage abgewiesen.
Die Zahlungen seien nämlich von großen Internet-Buchungsportalen bewirkt. Diese stünden seit Jahren mit der Insolvenzschuldnerin in Geschäftsverbindung und wüssten um deren wirtschaftliche Schwierigkeiten. Sie hätten einen abrupten Wechsel der Kontoverbindung daher hinterfragt und – so das OLG Hamburg – nicht auf das neue, kreditorische Konto der Insolvenzschuldnerin geleistet. Daher sei es nicht zu einer Masseschmälerung gekommen, für die der Geschäftsführer zu haften habe.
Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, um die grundsätzliche Frage zu klären, ob eine Masseschmälerung überhaupt vorliegen könne, wenn der Geschäftsführer entscheidet, Vorauszahlungen noch zu organisieren, obwohl er weiß, dass eine Gegenleistung nicht mehr erbracht werden kann. Das OLG Hamburg sagt hierzu, dass sich aus einer solchen pflichtwidrigen Verhaltensweise grundsätzlich keine Ansprüche für die Masse ableiten ließen.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg vom 09.11.2018, 11 U 136/17