Haftung eines faktischen Geschäftsführers/Sanierungsberaters

Nach § 15b Abs. 4 InsO (früher § 64 GmbHG a.F.) sind GmbH-Geschäftsführer zur Erstattung von Zahlungen an die GmbH verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleistet werden. Diese Erstattungspflicht erstreckt sich auch auf sog. faktische Geschäftsführer.

Wann ist jemand als faktischer Geschäftsführer anzusehen?

Das OLG Schleswig hat sich am 27.11.2024 ( 9 U 22/24) mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen ein Sanierungsberater zum faktischen Geschäftsführer wird. Nach der Rechtsprechung kommt es auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an: Hat ein Berater die Geschicke der Gesellschaft im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen und leitet das operative Geschäft oder wird anderweitig wie ein Geschäftsführer tätig, spricht dies für eine Einschätzung als faktischer Geschäftsführer.

Es ist daher wichtig für jeden externen Berater, sein Tätigwerden auf bloß unterstützende Leistungen zu beschränken und den formell bestellten Geschäftsführern nicht das Heft des Handelns aus der Hand zu nehmen, auch, wenn der aktuellen Geschäftsführung im Einzelfall möglicherweise die Krisenkompetenz abgesprochen wird. Kritisch wird es etwa, wenn der Berater Kontovollmacht erhält oder gebeten wird, Kreditverhandlungen zu führen oder eigenverantwortlich Zahlungsabsprachen mit Geschäftspartnern zu treffen. Ähnlich verhält es sich, wenn der Berater innerhalb der Belegschaft die Rolle des Chefs übernimmt, Verträge verhandelt oder Aufträge erteilt. Berater sollten daher zur Vermeidung von Haftungsrisiken stets die im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer einbinden und Entscheidungen lediglich für die Geschäftsführung vorbereiten.