Mit Urteil vom 08.10.2019 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass behördliche Aufsichtsrechte im Gesundheitswesen nicht dadurch entwertet werden, dass die Teilnehmer sich als privatrechtliche Aktiengesellschaft organisieren, BSG B 1 A 1/19 R.
Mit Urteil vom 08.10.2019 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass behördliche Aufsichtsrechte im Gesundheitswesen nicht dadurch entwertet werden, dass die Teilnehmer sich als privatrechtliche Aktiengesellschaft organisieren, BSG B 1 A 1/19 R.
Die Klägerin als Betriebskrankenkasse war zusammen mit anderen Krankenkassen Aktionärin einer Aktiengesellschaft. Die Aktiengesellschaft führte Behandlungsprogramme bei Versicherten durch. Die Bundesrepublik forderte als Aufsichtsbehörde vergeblich Auskünfte von der Klägerin und der AG selbst. Diese beriefen sich auf aktienrechtliche Schweigepflichten.
Die Aufsichtsbehörde verpflichtete die Aktionäre der AG daraufhin per Verwaltungsakt zur Auskunftserteilung und Absicherung behördlicher Prüf- und Informationsrechte in der Satzung ihrer AG. Hiergegen wendete die Klage sich erfolglos.
Wie schon die Vorinstanz entschied das BSG, dass der behördlichen Aufsicht unterliegende Krankenkassen diese Aufsicht auch dann ermöglichen müssen, wenn sie Teile ihrer Arbeit– nach § 94 SGB X erlaubterweise – als Arbeitsgemeinschaft in der privaten Rechtsform einer Aktiengesellschaft organisieren.
Die einer Gesellschaftsform immanenten Schweigepflichten von Geschäftsführung und Gesellschaftern begründen kein Schweigerecht gegenüber aufsichtsbehördlichen Maßnahmen. Aus der Rechtsform einer Vereinigung resultierende Schweigepflichten finden dort ihre Grenze, wo eine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht. Das gilt für die Rechtsform einer Aktiengesellschaft ohnehin, z. B. im Steuerrecht, und nicht weniger, wenn eine solche AG von Krankenkassen gebildet wird.
Behördliche Prüf- und Informationsrechte lassen sich auch im Gesundheitsbereich nicht durch Rechtsformwahl entwerten. Das BSG ermöglicht der Behörde sogar, ihre gesetzlich ohnehin existierenden Prüf- und Informationsrechte in der Satzung der Personenvereinigung verankern zu lassen.