Keine Anstellung neben vollem Versorgungsauftrag

Urteil des LSG Bayern vom 31.01.2024

Mit seinem Urteil vom 31.01.2024 – L 12 KA 17/23 – hat das Landessozialgericht Bayern entschieden, dass eine zusätzliche Angestelltentätigkeit für einen anderen Vertragsarzt neben der Tätigkeit in eigener Zulassung sowohl mit einem vollen Versorgungsauftrag als auch mit zwei hälftigen Versorgungsaufträgen an zwei räumlich getrennten Sitzen grundsätzlich zeitlich inkompatibel und unstatthaft ist. § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV sei dahingehend auszulegen, dass neben zwei hälftigen Versorgungsaufträgen eine Beschäftigung als Angestellter eines Vertragsarztes grundsätzlich inkompatibel ist.

Praxistipp: Mit seinem Urteil hat das LSG Bayern klargestellt, dass eine zusätzliche vertragsärztliche Tätigkeit bei bereits erfolgter Zulassung mit einer vollen oder zwei halben Arztstellen grundsätzlich unzulässig ist. Auch vor dem Hintergrund der beim Bundessozialgericht dazu anhängigen Revision sollten Sie sich im Zweifelsfall vor einem beabsichtigten Zulassungsantrag von der Kassenärztlichen Vereinigung und von den Rechtsanwälten M&P Dr. Matzen & Partner beraten lassen.