Keine Dienstreise ins Ausland ohne A1 Bescheinigung

Neu ist das Gesetz nicht. Neu ist aber, dass strenger kontrolliert wird. So ist zu lesen, dass insbesondere Österreich, Frankreich, die Schweiz und Rumänien in letzter Zeit Kontrollen durchführen und Bußgelder verhängen.

Neu ist das Gesetz nicht. Neu ist aber, dass strenger kontrolliert wird. So ist zu lesen, dass insbesondere Österreich, Frankreich, die Schweiz und Rumänien in letzter Zeit Kontrollen durchführen und Bußgelder verhängen.

Angestellte und freie Mitarbeiter sollten daher nicht nur bei mehrtägigen oder –monatigen Tätigkeiten im Ausland/Entsendungen sondern auch bei eintägigen Dienstreisen vorbereitet sein und Kontrolleuren eine A1-Bescheinigung vorzeigen können. Diese Bescheinigung belegt, dass der Mitarbeiter im Inland sozialversichert ist und deshalb eine Anmeldung zur Sozialversicherung im Ausland nicht vorgenommen werden muss.

Vor Antritt jeder einzelnen Reise bzw. Aufnahme der Tätigkeit im EU-Ausland/EWR müssen Arbeitgeber/Selbständige diese Bescheinigung elektronisch beantragen. Die HR-Abteilungen werden daher nicht nur in längerfristig geplanten Entsendungsfällen sondern auch bei bloßen Dienstreisen aktiv werden müssen. Die Bearbeitungszeit der Anträge wird mit max. drei Tage vorgeschrieben. Muss die Reise kurzfristiger erfolgen, empfiehlt es sich für Betroffene, wenigstens einen Nachweis der Beantragung als Screenshot oder Kopie bei sich zu führen.