Die noch offene Frage, ob ein Arzt in derselben Honorareinheit (bei einem Vertragsarzt, BAG, MVZ) gleichzeitig auf einer hälftigen fachärztlich-internistischen und auf einer hälftigen hausärztlich-internistischen Zulassung angestellt tätig sein darf, ist vom BSG mit Urteil vom 13.02.2019 (B 6 KA 62/17 R) nun endgültig verneint worden.
Die noch offene Frage, ob ein Arzt in derselben Honorareinheit (bei einem Vertragsarzt, BAG, MVZ) gleichzeitig auf einer hälftigen fachärztlich-internistischen und auf einer hälftigen hausärztlich-internistischen Zulassung angestellt tätig sein darf, ist vom BSG mit Urteil vom 13.02.2019 (B 6 KA 62/17 R) nun endgültig verneint worden.
Auch eine hälftige fachärztlich-internistische und hausärztlich-internistische Zulassung in derselben Einheit sei nicht möglich.
Eine derartige gleichzeitige Anstellung sei mit der gesetzlichen Zuordnung von Arztgruppen entweder zur hausärztlichen oder zur fachärztlichen Versorgung nicht vereinbar. Dem stehe auch die Einführung von hälftigen Zulassungen und Anstellungsgenehmigungen nicht entgegen. Die Erfüllung der besonderen Aufgaben von Hausärzten solle nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch die Möglichkeit gleichzeitiger fachärztlicher Tätigkeit beeinträchtigt werden.
Die Urteilsgründe lagen bei Abfassung dieses Beitrags noch nicht vor.