Einziehung (Keyword: Einziehung, Amortisation, Zwangseinziehung, Abfindung)

Durch die Einziehung (auch Amortisation genannt) gehen die betroffenen Geschäftsanteile unter. Eine Einziehung ist nur zulässig, wenn sie in der Satzung zugelassen ist (§ 34 Abs. 1 GmbHG). Grundsätzlich bedarf der Beschluss über die Einziehung der einfachen Mehrheit. Unterschieden wird die einvernehmliche und die Zwangseinziehung. Im Falle einer Zwangseinziehung aus wichtigem Grund, trifft den betroffenen Gesellschafter ein Stimmverbot. Die Einziehung wird wirksam, wenn der Beschluss dem betroffenen Gesellschafter zugeht. Ist der Gesellschafter bei der Beschlussfassung zugegen, ist eine besondere Mitteilung nicht zwingend erforderlich. Die auf die Einziehung folgende Abfindung muss aus dem freien Vermögen der Gesellschaft geleistet werden können. Kann die Gesellschaft die Abfindung nicht ohne Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften leisten, ist die Einziehung nichtig.

Autor: RA Lider Koddscha