Mitarbeiterbeteiligung

Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, Mitarbeitende am Erfolg eines Unternehmens partizipieren zu lassen. Neben der sog. virtuellen Beteiligung (phantom stocks, virtual stock options) können Arbeitnehmende auch als Gesellschafter beteiligt werden. Hierfür bietet sich die Zwischenschaltung einer Beteiligungsgesellschaft an, die die Anteile am Arbeitgeberunternehmen hält.

Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, Mitarbeitende am Erfolg eines Unternehmens partizipieren zu lassen. Neben der sog. virtuellen Beteiligung (phantom stocks, virtual stock options) können Arbeitnehmende auch als Gesellschafter beteiligt werden. Hierfür bietet sich die Zwischenschaltung einer Beteiligungsgesellschaft an, die die Anteile am Arbeitgeberunternehmen hält. Die Mitarbeitenden werden über ihren jeweiligen Anteil an der Beteiligungsgesellschaft dann indirekt an den Gewinnen des Unternehmens beteiligt.

Kommt es zu Streitigkeiten, z.B. über die Höhe der Gewinnausschüttung, können die Mitarbeitenden ihre Ansprüche nur gegen die Beteiligungsgesellschaft selbst erheben und einklagen; es besteht, sofern nicht anders geregelt, keine Einstandspflicht des Arbeitgeberunternehmens (BAG, Urteil vom 10.11.2021, 10 AZR 696/19).