Die Ausgangssituation für den Beschluss des LG Hagen vom 31.08.2022 (Az.: 11 C 47/22) ist ein klassischer Praxiskauf. Nach erfolgter Übernahme der Arztpraxis erhob ein Patient des Praxisabgebers, ein sog. „Altpatient“, gegen den Praxiserwerber einen Anspruch auf Auskunft über die Verarbeitung und Speicherung von ihn betreffenden Daten nach Art. 15 DSGVO.
Die Ausgangssituation für den Beschluss des LG Hagen vom 31.08.2022 (Az.: 11 C 47/22) ist ein klassischer Praxiskauf. Nach erfolgter Übernahme der Arztpraxis erhob ein Patient des Praxisabgebers, ein sog. „Altpatient“, gegen den Praxiserwerber einen Anspruch auf Auskunft über die Verarbeitung und Speicherung von ihn betreffenden Daten nach Art. 15 DSGVO.
I. R. d. Praxiskaufvertrages darf die Patientenkartei des Abgebers, die sog. „Altkartei“, unter keinen Umständen pauschal an den Erwerber übereignet werde, vielmehr ist ein Verwahrverhältnis zu begründen. Der Praxiserwerber nimmt die Patientenkartei für den Praxisverkäufer in Verwahrung. Die entsprechende vertragliche Regelung muss den Vorschriften der ärztlichen Berufsordnung, des Strafgesetzbuches und auch der DSGVO genügen. Kern dieser Regelung ist, dass gesichert sein muss, dass eine Einsichtnahme in die „Altkartei“ durch den Praxiskäufer nur nach Einwilligung durch den betreffenden „Altpatienten“ erfolgen darf.
Patienten haben neben dem Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakten nach § 630g BGB auch einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO. Dieser beinhaltet die Auskunft, ob personenbezogene Daten beim Auskunftsschuldner (hier dem Arzt) verarbeitet werden und wenn ja welche.
Der neue Praxisinhaber teilte dem „Altpatienten“ auf seine Anfrage hin mit, dass sich Patientendaten, welche durch den Praxisveräußerer erhoben wurden, infolge des Praxisverkaufs bei ihm in Verwahrung befänden.
Der Altpatient sah durch diese Auskunft seinen Anspruch nach Art. 15 DSGVO als nicht erfüllt an. Dieser Rechtsauffassung folgte das LG Hagen nicht:
Grundsätzlich reiche zwar die pauschale Mitteilung durch den Auskunftsschuldner, dass Daten vorlägen, nicht aus. Im vorliegenden Fall hätte der Arzt den Auskunftsanspruch jedoch nicht in detaillierterer Form erfüllen können. Grund hierfür sei, dass die Einsichtnahme in die „Altkartei“ durch den Praxiskäufer nur nach Einwilligung durch den betreffenden „Altpatienten“ erfolgen darf. Da die erforderliche Einwilligung nicht erteilt worden sei, sah das Gericht den Auskunftsanspruch als erfüllt an.
Wir beraten Sie gerne zur Gestaltung von Praxiskaufverträgen, inklusive der rechtssicheren Regelung in Bezug auf die Patientenkartei nebst Auftragsverarbeitungsvertrag und allen hiermit zusammenhängenden Fragestellungen.