„Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ – was Sie wissen sollten

Zum 01.01.2023 tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz („LkSG“) in Kraft. Die sperrige Bezeichnung gibt Hinweise darauf, welchem Zweck dieses Gesetz dient, nämlich erstmalig im großen Umfang der Verpflichtung der deutschen Wirtschaft auf humanitäre und ökologische Ziele im In- und Ausland.

Zum 01.01.2023 tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz („LkSG“) in Kraft. Die sperrige Bezeichnung gibt Hinweise darauf, welchem Zweck dieses Gesetz dient, nämlich erstmalig im großen Umfang der Verpflichtung der deutschen Wirtschaft auf humanitäre und ökologische Ziele im In- und Ausland.

Das Gesetz richtet sich an Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, mit regelmäßig mindestens 3.000 Beschäftigten in Deutschland. Dieser Wert wird mit dem 01.01.2024 auf 1.000 Arbeitnehmer abgesenkt. Er gilt im Konzern summarisch.

Das LkSG erfasst sämtliche Produkte und Dienstleistungen der betroffenen Unternehmen und erlegt ihnen in § 3 LkSG Sorgfaltspflichten auf, bestimmte Menschenrechte und Umweltbelange angemessen zu berücksichtigen. Hierzu hat das Unternehmen ein Risikomanagement zu etablieren, das auch ausländische Vertragspartner umfasst. Die Unternehmen sind nicht auf die Erreichung der Ziele verpflichtet, wohl aber auf Analyse, Prävention, Dokumentation und Abhilfe.

Verstöße können vom zuständigen Bundesamt für Wirtschaft mit Zwangs- und Bußgeldern geahndet werden und auch den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen zur Folge haben.