Urteil des Landgerichts Köln vom 06.06.2023 – 40 S 2/22 –
Wenn zwischen Krankenhausträger und Patient eine § 13 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) entsprechende Wahlleistungsvereinbarung getroffen wird und die Leistungen von einem in der Vereinbarung genannten Wahlarzt erbracht werden, ist der Krankenhausträger gegenüber dem Patienten nach Urteil des Landgerichts Köln zur Abrechnung dieser Wahlleistungen berechtigt. Dabei sei es nicht erforderlich, dass dem die Leistung erbringenden Arzt das Liquidationsrecht gegenüber dem Patienten zusteht.
Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG erstreckt sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagestationären sowie der vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a SGB V) berechtigt sind (…).
Wahlärztliche Leistungen gelten nach Auffassung des Gerichts insbesondere als Leistungen des Krankenhauses und können von diesem auch liquidiert werden, wenn ein Krankenhausarzt sein ihm vertraglich eingeräumtes Liquidationsrecht zur Behandlung von privat versicherten Patienten an das Krankenhaus abgetreten hat oder die Ausübung des Liquidationsrechts im Rahmen des Anstellungsvertrages zur unmittelbaren Dienstaufgabe erklärt wurde. Das gelte auch dann, wenn einem leitenden angestellten oder beamteten Arzt zwar kein Liquidationsrecht eingeräumt sei, dieser die Wahlarztbehandlung aber als Dienstaufgabe wahrnehme und hierfür eine Vergütung vom Krankenhausträger erhalte.
Praxistipp
Nachdem in der Vergangenheit zumeist den Wahlärzten vom Krankenhausträger das Liquidationsrecht für die Erbringung wahlärztlicher Leistungen eingeräumt wurde, rechnen nun überwiegend die Krankenhausträger selbst diese Leistungen gegenüber den (Privat-) Patienten ab. Nachdem bisher keine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage erfolgt ist, hat das Landgericht Köln die Berechtigung der Krankenhausträger zu dieser Leistungsabrechnung festgestellt. Zur Rechtslage im konkreten Einzelfall beraten wir Sie gern.