Mit dem Geschäftsgeheimnisgesetz („GeschGehG“), das am 26.04.2019 fast „heimlich“ in Kraft getreten ist, wird erstmalig gesetzlich definiert, was ein Geschäftsgeheimnis ist.
Mit dem Geschäftsgeheimnisgesetz („GeschGehG“), das am 26.04.2019 fast „heimlich“ in Kraft getreten ist, wird erstmalig gesetzlich definiert, was ein Geschäftsgeheimnis ist.
Dies ist ab sofort von besonderer Bedeutung für Unternehmen, denn sämtliche Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft über rechtsverletzende Produkte oder deren Entfernung vom Markt, Schadenersatz oder Entschädigung setzen voraus, dass es sich überhaupt um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des Gesetzes handelt.
Das ist neben anderen Voraussetzungen nur dann der Fall, wenn es sich um Informationen handelt, die
1. weder … allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert sind und
2. insbesondere vom Unternehmen durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt werden und
3. an denen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
Von besonderer Bedeutung wird daher künftig sein, ob ein Unternehmen seine Geschäftsgeheimnisse „angemessen“ schützt und diese Maßnahmen in einem etwaigen Prozess auch darlegen und beweisen kann.
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, sollte jedes Unternehmen eine kritische Bestandsaufnahme durchführen:
– Welche Informationen im Unternehmen sind besonders schützenswert und deshalb besonders gefährdet?
– Wo können organisatorische Schwachstellen identifiziert werden, die eine potenzielle Gefahr für Geschäftsgeheimnisse darstellen?
– Wie werden der Einsatz privater Endgeräte durch Mitarbeiter (BYOD) oder die Möglichkeit gehandhabt, im Homeoffice zu arbeiten?
– Wie können angemessene und wirkungsvolle Schutzmaßnahmen eingeführt oder bestehende ausgebaut werden?
Insbesondere sind auch bestehende Muster derartiger Klauseln zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen mit Arbeitnehmern, freien Mitarbeitern und Geschäftspartnern an das neue Gesetz anzupassen.
Zu denken ist an Schulungen und Weisungen in Bezug auf Arbeitnehmer, die Beschränkung von Zugangs- und Zugriffsberechtigungen auf Dokumente und Dateien. Auch im Hinblick auf Geschäftspartner wird unter diesem Aspekt zu prüfen sein, ob ein Unternehmen üblicherweise Vertraulichkeitsvereinbarungen trifft, um eine Abwanderung von Knowhow zu verhindern.
Gern beraten wir Sie und sind Ihnen bei der Bestandsaufnahme oder bei der notwendigen Anpassung Ihrer Verträge und Unternehmensabläufe behilflich. Ebenso können wir In-House-Schulungen für Ihre Mitarbeiter durchführen.
Sprechen Sie uns gern an.