Neues zu Beschlussfassungen der GmbH

Das Kammergericht hat in Berlin jüngst entschieden, dass GmbH-Gesellschafter ihr in § 50 Abs. 3 GmbHG verankertes „Selbsthilferecht“ nicht nummerisch beliebig ausüben dürfen, KG vom 07.09.2022, 23 U 120/21.

Das Kammergericht hat in Berlin jüngst entschieden, dass GmbH-Gesellschafter ihr in § 50 Abs. 3 GmbHG verankertes „Selbsthilferecht“ nicht nummerisch beliebig ausüben dürfen, KG vom 07.09.2022, 23 U 120/21.

Nach § 50 Abs. 3 GmbHG können Gesellschafter mit einem Mindestanteil von 10% an der Gesellschaft selbst zu Gesellschafterversammlungen laden, sofern die Geschäftsführung, bei der das Recht (und die korrespondierende Pflicht) zur Ladung originär liegt, dies verweigert.

Bei dem durch Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren entschiedenen Rechtsstreit hatten Gesellschafter zum Selbsthilferecht greifen müssen, dann aber durch einen eigenen, formellen Fehler lediglich eine Versammlung erreicht, deren Beschlüsse nichtig waren. Es entstand Streit darüber, ob das Prozedere wiederholt werden könne.

Das Kammergericht hielt das Selbsthilferecht nach § 50 Abs. 3 GmbHG jedenfalls dann für verbraucht, wenn die Einberufung zu einer Abstimmung führt. Das Ergebnis dieser Abstimmung sei bedeutungslos, sie müsse lediglich stattgefunden haben. Insbesondere könne ein unerwünschtes Ergebnis kein neuerliches Ladungsrecht auslösen.

Das reguläre Ladungsrecht liege gemäß § 49 Abs. 1 GmbHG bei der Geschäftsführung. Das Selbsthilferecht sei eine Ausnahme, die nicht frei wiederholbar sei. Das Kammergericht setzt sich damit von einer Entscheidung des OLG Düsseldorf ab, welche das Recht aus § 50 Abs. 3 GmbHG für „nicht verbrauchbar“ gehalten hat, OLG Düsseldorf vom 28.04.2016, 6 U 99/15.

Durch die Divergenz zwischen den Oberlandesgerichten dürfte eine Entscheidung des BGH notwendig werden. Das Urteil des Kammergerichtes ist allerdings nicht revisibel, da es im Weg der einstweiligen Verfügung ergangen ist. Bei solchen sind die Oberlandesgerichte die letzte Instanz.

Fazit:

Gesellschafter, denen an einer fehlerfreien Beschlussfassung ihrer GmbH liegt, sollten mit professioneller Hilfe besonderes Augenmerk darauf richten, im ersten Schritt die notwendigen Formalitäten zu erfüllen. Die Fehlerquellen (Schriftform, Fristen, Nachweise, Zustellung, Ankündigung von Inhalten) sind hier überraschend vielfältig und die Praxis zeigt, alle Arten von Mängeln kommen tatsächlich vor. Die Nachteile sind häufig massiv. Dabei ist das Ladungsrecht der GmbH gegenüber anderen Rechtsformen (wie GbR, OHG oder AG) sogar relativ einfach organisiert.