Kündigt der Insolvenzverwalter den Dienstvertrag eines Geschäftsführers gemäß § 113 S. 1 InsO vorzeitig, kann der Geschäftsführer die bis zum Ablauf seines befristeten Dienstvertrages ausstehenden Gehälter (hier für zwei Jahre) in voller Höhe zur Tabelle feststellen lassen.
Kündigt der Insolvenzverwalter den Dienstvertrag eines Geschäftsführers gemäß § 113 S. 1 InsO vorzeitig, kann der Geschäftsführer die bis zum Ablauf seines befristeten Dienstvertrages ausstehenden Gehälter (hier für zwei Jahre) in voller Höhe zur Tabelle feststellen lassen.
Das OLG Celle gab mit Urteil vom 24.10.2018 (9 U 35/18) der Klage des ehemaligen Geschäftsführers einer insolventen GmbH statt. Der Geschäftsführer war auf der Grundlage eines jeweils auf drei Jahre befristeten Dienstvertrages für die GmbH tätig geworden. Etwa zwei Jahre vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigte der Insolvenzverwalter den Dienstvertrag nach § 113 InsO. Diese Vorschrift sieht ein Sonderkündigungsrecht für Insolvenzverwalter vor, mit dem befristete und unkündbare Dienstverträge mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende beendet werden können. § 113 S. 3 InsO gewährt den Betroffenen jedoch einen Anspruch auf Schadenersatz wegen der vorzeitigen Beendigung.
Der Insolvenzverwalter wollte diesen Anspruch nur begrenzt auf die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist anerkennen und berief sich auf ein BAG-Urteil von 2008. Das BAG hatte seinerzeit im Fall eines unkündbaren Geschäftsführers, dessen Vertrag im Zeitpunkt der Kündigung noch 19 Jahre bis zum Erreichen des Rentenalters fortbestanden hätte, den Schadenersatzanspruch auf sechs Monatsgehälter begrenzt.
Das OLG Celle hielt die Rechtsprechung des BAG jedoch vorliegend für unanwendbar. Anders als im Fall des BAG sah das OLG Celle keinen „Endlosschaden“ für die Insolvenzschuldnerin. Ferner berief sich das OLG auf § 87 Abs. 3 AktG, der für Vorstände von Aktiengesellschaften ausdrücklich eine Erstattungsfähigkeit des Schadens vorsieht, der bis zum Ablauf von zwei Jahren seit Ende des Anstellungsverhältnisses entsteht. Eine Schlechterstellung von Geschäftsführern gegenüber Vorständen sei nicht gerechtfertigt; ebensowenig eine Schlechterstellung des gekündigten Geschäftsführers gegenüber anderen Gläubigern der Insolvenzschuldnerin, wie etwa Banken oder Lieferanten, die ihre Forderungen ebenfalls ungekürzt zur Tabelle anmelden können.