Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.05.2018 entschieden, dass die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG, wonach Privatkliniken, die mit einem Plankrankenhaus räumlich und organisatorisch verbunden sind, bei der Abrechnung allgemeiner Krankenhausleistungen der Höhe nach an die Entgelte des Plankrankenhauses gebunden sind, verfassungsgemäß ist. Im Rahmen der Abrechnung von Wahlleistungen bestehe jedoch keine Preisbindungspflicht. BGH, Urt. v. 17.05.2018, Az.: III ZR 195/17
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.05.2018 entschieden, dass die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG, wonach Privatkliniken, die mit einem Plankrankenhaus räumlich und organisatorisch verbunden sind, bei der Abrechnung allgemeiner Krankenhausleistungen der Höhe nach an die Entgelte des Plankrankenhauses gebunden sind, verfassungsgemäß ist. Im Rahmen der Abrechnung von Wahlleistungen bestehe jedoch keine Preisbindungspflicht.
BGH, Urt. v. 17.05.2018, Az.: III ZR 195/17
Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist eine Entgeltforderung einer Privatklinik, die weder in den Krankenhausplan aufgenommen ist noch öffentliche Fördergelder erhält. Die Privatklinik verfügt über zwei Gebäudekomplexe. In einem der beiden Gebäudekomplexe wird zugleich ein Plankrankenhaus betrieben. Die Privatklinik und das Plankrankenhaus haben gesonderte Mietverträge über die von ihnen genutzten Räumlichkeiten abgeschlossen. Die ärztlichen Gesellschafter der Privatklinik und des Plankrankenhauses sind identisch. Ebenso ist das ärztliche Personal zum Teil in beiden Krankenhäusern tätig. Die Krankenhäuser unterhalten einen gemeinsamen Internetauftritt und nutzen zum Teil gemeinsame Räume und Einrichtungen (Röntgen, Aufwachräume, Wartezimmer etc.). Es bestehen getrennte Operationssäle und Bettenbereiche. Für die allgemeinen Krankenhausleistungen stellte die Privatklinik einem Patienten ein Entgelt in Rechnung, das das Entgelt, das das Plankrankenhaus für dieselbe Leistung berechnet hätte, übersteigt. Der übersteigende Betrag ist Gegenstand der Klage.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Privatklinik hinsichtlich des das Entgelt des Plankrankenhauses übersteigenden Betrages kein Anspruch zusteht. Soweit das von der Privatklinik geltend gemachte Entgelt für allgemeine Krankenhausleistungen, das von dem Plankrankenhaus für dieselbe Leistung in Rechnung gestellte Entgelt übersteigt, steht einem Vergütungsanspruch der Privatklinik die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG entgegen. Nach dieser Regelung ist eine mit einem Plankrankenhaus räumlich und organisatorisch verbundene Privatklinik für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Plankrankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen an die Entgeltobergrenzen gebunden ist, die sich aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und dem Krankenhausentgeltgesetz sowie der Bundespflegesatzverordnung ergeben. Bei § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG handele es sich um ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB in Form einer Preisobergrenze. Der Verstoß hiergegen führe nicht zur Nichtigkeit des Vertrags, sondern zu dessen Aufrechterhaltung mit dem zulässigen Preis. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm bestünden keine Bedenken. Sie sei bereits Gegenstand einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht gewesen, ohne dass ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt worden sei. Bei der klagenden Privatklinik handelte es sich um eine Einrichtung i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG. Die erforderliche räumliche Nähe zu einem Plankrankenhaus liege vor, da beide Kliniken in demselben Gebäude betrieben würden. Zudem seien die Krankenhäuser aufgrund der Nutzung gemeinsamer Ressourcen auch organisatorisch miteinander verbunden. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht allein auf nachträglich aus einem bestehenden Plankrankenhaus ausgegründete Privatkliniken beschränkt ist.
§ 17 Abs. 1 S. 5 KHG findet nach seinem Wortlaut jedoch nur auf allgemeine Krankenhausleistungen Anwendung. Dies hat der Bundesgerichtshof ebenfalls in seinem Urteil klargestellt. Im Rahmen der Abrechnung von Wahlleistungen besteht damit keine Preisbindungspflicht.
In der Praxis kommt es im Zusammenhang mit der Regelung des § 17 Abs. 1 S: 5 KHG immer wieder zu Streitigkeiten bei der Abrechnung von ärztlichen Wahlleistungen durch Privatkliniken. So wird vertreten, dass die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auch bei ärztlichen Wahlleistungen Anwendung findet und sich deshalb die Privatkliniken auch bei der Abrechnung wahlärztlicher Leistungen an die Entgelte des örtlich und organisatorisch verbundenen Plankrankenhauses orientieren müssen. Dies führt dazu, dass in der Praxis bei Vergütungsstreitigkeiten hinsichtlich der tatsächlichen organisatorischen Verbundenheit häufig umfangreiche Beweisaufnahmen durchgeführt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass sich eine entsprechende Beweisaufnahme bei Streitigkeiten bezüglich der Höhe des Entgelts für wahlärztliche Leistungen erübrigt. Denn § 17 Abs. 1 S. 5 KHG findet nach seinem Wortlaut nur auf allgemeine Krankenhausleistungen Anwendung. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil klargestellt. Im Rahmen der Abrechnung von Wahlleistungen besteht keine Preisbindungspflicht.