Vertragsärztlicher Notdienst in selbständiger Tätigkeit

Das Bundesgesundheitsministerium und das Bundesarbeitsministerium haben gemeinsam mit den KVen und dem KBV nach intensiven Gesprächen im Juli 2024 ein Papier zum Erwerbsstatus von Ärztinnen und Ärzten im vertragsärztlichen Notdienst erarbeitet. Die Abstimmung erfolgte in Reaktion auf die Honorararzturteile des BSG aus 2019 und die Entscheidung des BSG vom 24.10.2023 zu Poolärzten im vertragszahnärztlichen Notdienst, die nach Auffassung der Rentenversicherungsträger und der Gerichte nicht automatisch selbständig tätig sind.

Um die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Tätigkeit im Notdienst als Selbständige/r erbringen zu können, wurden von den Beteiligten folgende drei Voraussetzungen definiert, die kumulativ erfüllt sein müssen:

  • Abrechnung der konkret erbrachten Leistungen durch die Ärztinnen/Ärzte nach der Gebührenordnung mit eigener Abrechnungsnummer
  • Zahlung eines Nutzungsentgelts für die Notdienst-Räumlichkeiten sowie die personellen und sachlichen Betriebsmittel (muss nicht kostendeckend sein, aber darf nicht nur symbolischen Charakter haben)
  • Ärztinnen und Ärzte müssen den Notdienst nicht höchstpersönlich erbringen, sondern können sich durch eine qualifizierte Person ihrer Wahl vertreten lassen

Bei Vorliegen aller drei Voraussetzungen ist die Zahlung einer Sicherstellungspauschale im  Sinne on § 75 Abs. 1b SGB V durch die KVen an die Ärztinnen und Ärzte unproblematisch. Gesetzliche Regelungen sind beabsichtigt.