28.04.2022

Keine Klagebefugnis von Gesellschaftern für die Gesellschaft im eigenen Namen

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 25. Januar 2022 klargestellt, dass ein Gesellschafter einer GmbH mangels Prozessführungsbefugnis grundsätzlich keine Haftungsansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen gegen den Fremdgeschäftsführer geltend machen kann. Mangels Gesellschafterstellung des beklagten Fremdgeschäftsführers kann der Kläger seine Klagebefugnis nicht auf eine „actio pro socio“ stütz