Vita
1963 | geboren in Versmold |
1982 – 1987 | Studium der Rechtswissenschaften in Saarbrücken und Münster |
1988 – 1989 | International School for Japanese Language, Tokio, Japan |
1989 – 1990 | Kashiwagi International Law Office, Tokio, Japan |
1992 | Referendariat in Düsseldorf, Tokio |
1992 | Promotion im Internationalen Privatrecht bei Prof. Dr. Heinrich Dörner, Universität Münster |
1993 – 2005 | Haarmann Hemmelrath & Partner, Düsseldorf und Hamburg |
seit 2006 | Rechtsanwälte M&P Dr. Matzen & Partner mbB |
Auslandsaufenthalte | |
1988 – 1990 | Stipendiatin des Deutschen Akademischen Austauschdienstes „Sprache und Praxis in Japan“ |
Sprachen | Englisch, Japanisch |
Aktivitäten | Referentin für arbeitsrechtliche Themen Lehrbeauftragte an der Hochschule Fresenius |
Vorträge:
Beiträge:
12.05.2023
Kommt es zur Anordnung eines ärztlichen Beschäftigungsverbots (außerhalb der Mutterschutzfristen) wird an Stelle der üblichen Vergütung der sog. Mutterschutzlohn ausgezahlt. Dieser ermittelt sich nach der durchschnittlichen Vergütung der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft (§ 18 Mutterschutzgesetz). Der Referenzzeitraum kann nach der Rechtsprechung bei stark schwankender Vergütung während eines Kalenderjahres auf bis zu 12 Monate ausgedehnt werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die betroffene Mitarbeiterin wirtschaftlich abgesichert ist und eine Kompensation auch für variable Vergütungsbestandteile (z. B. Provisionen oder Umsatzbeteiligung) erhält, die sie wegen des Beschäftigungsverbots nicht erzielen kann.
26.04.2023
Unterschieden werden muss zwischen Fremdgeschäftsführern ohne Beteiligung an der Gesellschaft und Gesellschafter-Geschäftsführern: Fremdgeschäftsführer sind grundsätzlich abhängig beschäftigt und damit in allen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken- und Pflegeversicherung, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) versicherungspflichtig.