Dr. Monika Schmidt

Rechtsanwältin | Fachanwältin für Arbeitsrecht

Fachgebiete:

Arbeitsrecht

Schwerpunkte:

  • Individual- und Kollektivarbeitsrecht
  • Dienstvertragsrecht (Geschäftsführer/Vorstände)
  • Interessenausgleich / Sozialplan
  • Due Diligence

vCard:

Dr. Monika Schmidt ist aufgenommen bei brainGuide

Vita

1963 geboren in Versmold
1982 – 1987 Studium der Rechtswissenschaften in Saarbrücken und Münster
1988 – 1989 International School for Japanese Language, Tokio, Japan
1989 – 1990 Kashiwagi International Law Office, Tokio, Japan
1992 Referendariat in Düsseldorf, Tokio
1992 Promotion im Internationalen Privatrecht bei Prof. Dr. Heinrich Dörner, Universität Münster
1993 – 2005 Haarmann Hemmelrath & Partner, Düsseldorf und Hamburg
seit 2006 Rechtsanwälte M&P Dr. Matzen & Partner mbB
Auslandsaufenthalte
1988 – 1990 Stipendiatin des Deutschen Akademischen Austauschdienstes „Sprache und Praxis in Japan“
Sprachen Englisch, Japanisch
Aktivitäten Referentin für arbeitsrechtliche Themen
Lehrbeauftragte an der Hochschule Fresenius

Vorträge:

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Beiträge:

08.06.2023

Den Gender-Pay-Gap schließen…

Gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit – obwohl dieser Grundsatz in der EU und in Deutschland seit langer Zeit gesetzlich verankert ist, treten immer wieder Fälle von Ungleichbehandlung zutage, […]
12.05.2023

Mutterschutzlohn und variable Vergütung

Kommt es zur Anordnung eines ärztlichen Beschäftigungsverbots (außerhalb der Mutterschutzfristen) wird an Stelle der üblichen Vergütung der sog. Mutterschutzlohn ausgezahlt. Dieser ermittelt sich nach der durchschnittlichen Vergütung der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft (§ 18 Mutterschutzgesetz). Der Referenzzeitraum kann nach der Rechtsprechung bei stark schwankender Vergütung während eines Kalenderjahres auf bis zu 12 Monate ausgedehnt werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die betroffene Mitarbeiterin wirtschaftlich abgesichert ist und eine Kompensation auch für variable Vergütungsbestandteile (z. B. Provisionen oder Umsatzbeteiligung) erhält, die sie wegen des Beschäftigungsverbots nicht erzielen kann.
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