Rechtsanwälte M&P Dr. Matzen & Partner mbB

Als Hamburger Wirtschaftskanzlei mit nationaler und internationaler Ausrichtung ist M&P Dr. Matzen & Partner auf die Begleitung komplexer wirtschaftsrechtlicher Sachverhalte spezialisiert. Unsere Schwerpunkte liegen in der Beratung von Unternehmenstransaktionen und Unternehmensnachfolgen, im Bereich des Gesundheitsrechts sowie in der Beratung von Unternehmern oder Unternehmen in wirtschaftlichen Schieflagen.

Diese Fokussierung von M&P wird ergänzt um Querschnittsdisziplinen, wie z.B. Handels- und Gesellschaftsrecht, Haftungsrecht, Prozessrecht, Arbeitsrecht und Datenschutzrecht.

Kurze Kommunikationswege, betriebswirtschaftliches Denken und praktisch verwertbare rechtliche Lösungen bilden unseren Beratungsansatz.

Das M&P-Team besteht aus Rechtsanwälten und Fachanwälten, die in den genannten Schwerpunktbereichen auf langjährige Erfahrungen in der strategischen Begleitung von Unternehmen und Unternehmern zurückgreifen können.

M&P arbeitet eng mit spezialisierten Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Unternehmensberatern, Banken und Family Offices zusammen, um in komplexen Strukturen national wie international den Mandanten eine ganzheitliche wirtschaftsrechtliche Beratung zu gewährleisten.

30.04.2025

Eine vertragsärztliche Zulassungsentziehung ist auch in einer BAG möglich

Das Bayerische Landessozialgericht hat am 25. November 2024 (Az. L 12 KA 8/24) die vertragsärztliche Zulassung eines in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) tätigen Arztes wegen Nichtausübung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit vollständig entzogen, […]
10.04.2025

Mindest-Fallpauschale für stationäre Entbindung gilt auch bei ambulanter Entbindung im Krankenhaus

Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.02.2025 – B 1 KR 6/24 R Nach Entbindung einer Versicherten stellte das klagende Krankenhaus der beklagten Krankenkasse € 1.283,00 nach der Fallpauschale O60D für eine […]
26.03.2025

Haftung eines faktischen Geschäftsführers/Sanierungsberaters

Nach § 15b Abs. 4 InsO (früher § 64 GmbHG a.F.) sind GmbH-Geschäftsführer zur Erstattung von Zahlungen an die GmbH verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleistet werden. […]