Dr. Manfred Ruhberg

Rechtsanwalt

Fachgebiete:

Medizin- und Gesundheitsrecht
Recht der Gesundheitsberufe
Verwaltungsrecht

Schwerpunkte:

Krankenversicherungsrecht
Vertrags(zahn)arztrecht
Krankenhausrecht

vCard:

Vita

1956 geboren in Hamburg
1978 – 1983 Studium der Rechts- und der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Hamburg
1983 1. Juristisches Staatsexamen in Hamburg
1983 – 1986 Referendariat in Schleswig-Holstein und Hamburg
1987 2. Juristisches Staatsexamen in Hamburg
1987 – 1988 Leiter des Hauptamtes der Stadt Buchholz in der Nordheide, Niedersachsen
1988 –  1993 Justiziar und Wissenschaftlicher Assistent für Inneres, Justiz und Bildung bei der FDP-Fraktion in der Hamburger Bürgerschaft
1993 – 2012 Leiter der Referate u. a. für Akademische Heilberufe, Krankenhauswesen, Gesetzliche Krankenversicherung und Pflege im Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
2012 – 2013 Leiter des Referats für Soziales, Familie und Gesundheit bei der Vertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern beim Bund, Berlin
2013 – 2022 Justiziar der Abteilung Gesundheit des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport bzw. des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
2014 Promotion mit einer Dissertation über die vertragsärztliche Bedarfsplanung bei Prof. Dr. Dagmar Felix an der Universität Hamburg
seit 2022 Rechtsanwälte M&P Dr. Matzen & Partner mbB

Vorträge:

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Beiträge:

08.06.2023

Fallpauschalenvereinbarung kann Fallzusammenführung entgegenstehen

Das klagende Krankenhaus behandelte vom 9. bis 18. Oktober 2019 einen Versicherten der beklagten Krankenkasse vollstationär. Der Versicherte wurde am 23. Oktober 2019 erneut aufgenommen und am Folgetag operiert. Dabei wurde festgestellt, dass das zu behandelnde Karzinom nicht operabel war. Der Versicherte wurde am 5. November 2019 in die hausärztliche Behandlung entlassen. Für den Aufenthalt vom 9. bis 18. Oktober 2019 berechnete das Krankenhaus € 1.909,27, die die Krankenkasse beglich. Für den Aufenthalt vom 23. Oktober bis 5. November 2019 berechnete das Krankenhaus weitere € 8.489,36.
17.05.2023

Keine Sicherheitsleistung für Honorarabschläge bei zugelassenen MVZ

Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.09.2022 – B 6 KA 10/21 R – Zwischen einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und der klagenden Labor-MVZ, deren Gesellschafter nicht ausschließlich natürliche Personen sind, war streitig, ob die Auszahlung der monatlichen Honorarabschläge gemäß den Abrechnungsbestimmungen der KV von der Zahlung einer Bankbürgschaft abhängig gemacht werden durfte.
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