Dr. Manfred Ruhberg

Rechtsanwalt I Of Counsel

Fachgebiete:

Medizin- und Gesundheitsrecht
Recht der Gesundheitsberufe
Verwaltungsrecht

Schwerpunkte:

Krankenversicherungsrecht
Vertrags(zahn)arztrecht
Krankenhausrecht

vCard:

Vita

1956 geboren in Hamburg
1978 – 1983 Studium der Rechts- und der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Hamburg
1983 1. Juristisches Staatsexamen in Hamburg
1983 – 1986 Referendariat in Schleswig-Holstein und Hamburg
1987 2. Juristisches Staatsexamen in Hamburg
1987 – 1988 Leiter des Hauptamtes der Stadt Buchholz in der Nordheide, Niedersachsen
1988 –  1993 Justiziar und Wissenschaftlicher Assistent für Inneres, Justiz und Bildung bei der FDP-Fraktion in der Hamburger Bürgerschaft
1993 – 2012 Leiter der Referate u. a. für Akademische Heilberufe, Krankenhauswesen, Gesetzliche Krankenversicherung und Pflege im Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
2012 – 2013 Leiter des Referats für Soziales, Familie und Gesundheit bei der Vertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern beim Bund, Berlin
2013 – 2022 Justiziar der Abteilung Gesundheit des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport bzw. des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
2014 Promotion mit einer Dissertation über die vertragsärztliche Bedarfsplanung bei Prof. Dr. Dagmar Felix an der Universität Hamburg
seit 2022 Rechtsanwälte M&P Dr. Matzen & Partner mbB

Vorträge:

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Beiträge:

07.02.2024

Haftungsausschließendes Mitverschulden eines Arztes bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Patienten

Urteil des OLG Nürnberg vom 15.02.2023 Das OLG Nürnberg hatte über Schadensersatzansprüche eines Radiologen gegen eine Patientin zu entscheiden, nachdem diese bei einer MRT-Untersuchung aufgrund des Tragens einer Orthese eine […]
13.09.2023

Bezeichnung einer Arztpraxis als „Zentrum“ zulässig

Nachdem die Vorinstanz den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt hatte, im geschäftlichen Verkehr Dienstleistungen eines plastischen Chirurgen unter dem Namen „Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie“ zu bewerben und/oder anzubieten, wenn insgesamt lediglich zwei Ärzte in der Praxis beschäftigt sind, war die dagegen gerichtete Berufung der betroffenen Gemeinschaftspraxis beim OLG Frankfurt a.M. erfolgreich.
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