
Dr. Felix Heimann
Partner | Fachanwalt für Medizinrecht
Fachgebiete:
Medizin- und Gesundheitsrecht
Arbeitsrecht
Schwerpunkte:
- Vertrags(zahn)arztrecht
- Transaktionen im Gesundheitswesen
- Berufsrecht der Heilberufe
- Compliance im Gesundheitswesen
Veröffentlichungen:
vCard:
Vita
1979 | geboren in Münster |
2001 – 2005 | Studium der Rechtswissenschaften an der Westfälischen Wilhems-Universität Münster |
2006 – 2009 | Referent für Rechtspolitik beim 1. Parlamentarischen Geschäftsführer der FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag Jörg van Essen, MdB, in Berlin |
2007 – 2009 | Referendariat in Hamburg |
2009 | Promotion im Presserecht bei Professorin Völzmann-Stickelbrock, Fernuniversität Hagen |
2010 – 2012 | kwm Rechtsanwälte, Hamburg |
seit 2013 | Rechtsanwälte M&P Dr. Matzen & Partner mbB |
Sprachen | Englisch |
Aktivitäten | Referent zu medizin- und gesundheitsrechtlichen Themen |
Autor zu medizin- und gesundheitsrechtlichen Themen in Fachzeitschriften | |
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein | |
Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht |
Vorträge:
05.10.2023 um 8:00
Onlineseminar - Mitarbeitende führen, binden gewinnen und rechtssicher handeln in der Zahnarztpraxis
Moderne Personalführung: Know How , Eigenschaften und Einstellungen zur modernen Führungskraft werden ebenso beleuchtet wie 7 goldene Regeln für moderne Mitarbeiter Führung. Wir sprechen darüber worauf Sie arbeitsrechtlich achten sollten […]
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Dr. Felix Heimann
Dr. Felix Heimann
Beiträge:
28.06.2022
Mit der Veröffentlichung der Urteilsgründe hat das Bundesozialgericht sein aufsehenerregendes Urteil vom 26.01.2022 (Az. B 6 KA 2/21 R) zum Verbot der Anstellung der Gesellschafter-Geschäftsführer in ihrem Medizinischen Versorgungszentrum konkretisiert.
26.04.2022
Mit Urteil vom 10.11.2021 hat das Landessozialgericht Hamburg (Az.: L 5 KA 13/20) entschieden, dass einem Vertragsarzt in keinem Fall eine Entschädigung nach § 103 Abs. 3a Satz 13 SGB V zusteht, wenn der Verkehrswert seiner Praxis wegen eines mangelnden verwertbaren Praxissubstrats bei null liegt, egal mit welcher Begründung der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens abgelehnt hat.