Dr. Felix Heimann

Partner | Fachanwalt für Medizinrecht

Fachgebiete:

Medizin- und Gesundheitsrecht
Arbeitsrecht

Schwerpunkte:

  • Vertrags(zahn)arztrecht
  • Transaktionen im Gesundheitswesen
  • Berufsrecht der Heilberufe
  • Compliance im Gesundheitswesen

vCard:

Vita

1979 geboren in Münster
2001 – 2005 Studium der Rechtswissenschaften an der Westfälischen Wilhems-Universität Münster
2006 – 2009 Referent für Rechtspolitik beim 1. Parlamentarischen Geschäftsführer der FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag Jörg van Essen, MdB, in Berlin
2007 – 2009 Referendariat in Hamburg
2009 Promotion im Presserecht bei Professorin Völzmann-Stickelbrock, Fernuniversität Hagen
2010 – 2012 kwm Rechtsanwälte, Hamburg
seit 2013 Rechtsanwälte M&P Dr. Matzen & Partner mbB
Sprachen Englisch
Aktivitäten Referent zu medizin- und gesundheitsrechtlichen Themen
Autor zu medizin- und gesundheitsrechtlichen Themen in Fachzeitschriften
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein
Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht

Vorträge:

05.10.2023 um 8:00

Onlineseminar - Mitarbeitende führen, binden gewinnen und rechtssicher handeln in der Zahnarztpraxis

Moderne Personalführung: Know How , Eigenschaften und Einstellungen zur modernen Führungskraft werden ebenso beleuchtet wie 7 goldene Regeln für moderne Mitarbeiter Führung. Wir sprechen darüber worauf Sie arbeitsrechtlich achten sollten […]

Erfahren Sie mehr »
Beginn:05.10.2023 8:00
Ende:05.10.2023 19:00
Ort: Online
Anschrift:
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Beiträge:

28.06.2022

Konkretisierung der Anstellungsmöglichkeiten der Ärzte in ihrem eigenen MVZ

Mit der Veröffentlichung der Urteilsgründe hat das Bundesozialgericht sein aufsehenerregendes Urteil vom 26.01.2022 (Az. B 6 KA 2/21 R) zum Verbot der Anstellung der Gesellschafter-Geschäftsführer in ihrem Medizinischen Versorgungszentrum konkretisiert.
26.04.2022

Keine Entschädigung bei Einziehung des Vertragsarztsitzes ohne Praxissubstrat

Mit Urteil vom 10.11.2021 hat das Landessozialgericht Hamburg (Az.: L 5 KA 13/20) entschieden, dass einem Vertragsarzt in keinem Fall eine Entschädigung nach § 103 Abs. 3a Satz 13 SGB V zusteht, wenn der Verkehrswert seiner Praxis wegen eines mangelnden verwertbaren Praxissubstrats bei null liegt, egal mit welcher Begründung der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens abgelehnt hat.
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