Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sieht seit dem 01.01.2019 vor, dass Arbeitnehmer ihre wöchentliche Arbeitszeit für eine befristete Zeit zwischen einem und fünf Jahren reduzieren können und mit Ablauf der Frist automatisch wieder die ursprüngliche wöchentliche Arbeitszeit gilt. Da die bereits bestehenden Ansprüche auf Teilzeit in § 8 TzBfG, § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, § 3 PflegeZG und § 2 Familienpflegezeitgesetz sowie tarifliche Regelungen bestehen bleiben, gibt es nunmehr eine Vielzahl von Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Fristen.