Abfindung

Einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Ausspruch einer Kündigung gibt es nach deutschem Arbeitsrecht nicht. Häufig kommt es jedoch zur Vereinbarung einer Abfindung zwischen Unternehmen und Beschäftigten, wenn Klage gegen eine Kündigung erhoben worden ist und die Parteien sich im Gütetermin vor Gericht auf eine einvernehmliche Trennung einigen. Als Faustformel zur Ermittlung eines Abfindungsbetrags geht man von einem Prozentsatz von 50 – 100% eines Bruttomonatsgehalts pro Jahr der Betriebszugehörigkeit aus.


Autorin: RAin Dr. Monika Schmidt