Ärztekammer

Auf Grundlage der jeweiligen Heilberufekammergesetze sind in den Bundesländern jeweils (Zahn)Ärztekammern errichtet. Aufgaben der als Selbstverwaltungskörperschaft organisierten Kammern sind insbesondere die Überwachung der Erfüllung der Berufspflichten der Kammermitglieder, die Wahrnehmung der beruflichen Belange sowie die Gestaltung und Förderung der Qualitätssicherung und Fortbildung der Kammermitglieder. Einer Kammer gehören als Pflichtmitglieder alle auf Grund einer Berufserlaubnis oder Approbation zur Berufsausübung berechtigten (Zahn)Ärzte an, die in ihrem Zuständigkeitsbereich den Beruf ausüben oder ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben. Die Interessen der Ärztekammern der Länder nimmt auf Bundesebene die Bundesärztekammer wahr.


Autor: RA Dr. Manfred Ruhberg