Anwaltszwang

„Anwaltszwang“ bezeichnet die Pflicht von Prozessparteien, sich nach den jeweils gültigen Verfahrensordnungen vor Gericht von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Die größte Zahl der Fälle ergibt sich dabei aus § 78 ZPO für Zivilverfahren vor Land- und Oberlandesgerichten und vor dem BGH. Bei speziellen Gerichten (Bundesfinanzhof, höhere Verwaltungsgerichte) sind alternativ auch andere Verfahrensbevollmächtigte zugelassen. Wird kein zugelassener Prozessbevollmächtigter beauftragt, droht der Prozessverlust in einem sehr frühen Stadium. Bei Finanzgerichten, Amtsgerichten und Verwaltungsgerichten kann dagegen jede*r den Rechtsstreit selbst führen.

Autor: RA Dr. Uwe Borsch