Anwendbarkeit Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsschutzgesetz gilt grundsätzlich nur in Betrieben, in denen mehr als zehn (bzw. fünf bei Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.2004 begonnen haben) Arbeitnehmer beschäftigt sind. Wichtig ist, dass hierbei nicht nach Köpfen gezählt wird, sondern aus der wöchentlichen Arbeitszeit ein Faktor abgeleitet wird: Beschäftigte mit bis zu 20 Stunden/Wo fließen mit dem Faktor 0,5 ein, mit bis zu 30 Stunden/Wo mit 0,75 und darüber mit dem Faktor 1,0. Auszubildende sind nicht mitzuzählen.


Autorin: RAin Dr. Monika Schmidt