Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn Unternehmen ihre Beschäftigten einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellen, so dass diese in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und dessen Weisungen unterliegen.


Keine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn zwischen Unternehmen und dem Dritten ein Dienst- oder Werkvertrag besteht, und das Unternehmen seine eigenen Mitarbeitenden zur Erledigung des Auftrags unter eigener Regie beim Kunden einsetzt.


Um Arbeitnehmerüberlassung betreiben zu können, muss der Verleiher grundsätzlich eine behördliche Erlaubnis besitzen. Hiervon gibt es allerdings einige Ausnahmen, z.B. für Konzernunternehmen. Die ununterbrochene Überlassungshöchstdauer darf 18 Monate nicht überschreiten. Derselbe Leiharbeitnehmer darf nur vorübergehend beim selben Entleiher tätig sein, danach muss eine Unterbrechung von mind. 3 Monaten + 1 Tag eingehalten werden.


Es gelten das „Equal Pay“ und das „Equal Treatment“-Prinzip: Der Entleiher muss dem Leiharbeitnehmer im Wesentlichen die gleichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gewähren wie vergleichbare eigene Arbeitnehmer erhalten. Zwar kann ein Tarifvertrag vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen; wie der EuGH allerdings im Dezember 2022 entschieden hat, muss ein solcher Tarifvertrag Ausgleichsvorteile vorsehen, wenn Leiharbeitnehmer geringer vergütet werden sollen als die direkt Angestellten.


Autorin: RAin Dr. Monika Schmidt